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Alternative zur Vorratsdatenspeicherung


Illegales Filesharing: "Quick Freeze"-Verfahren soll Datenschutz und Urheberrecht in Einklang bringen
Logistep AG nutzt neue Technologie zur Verfolgung von Raubkopierern

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(05.10.19) - In Deutschland können Rechteinhaber Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz durch die Gesellschaft Logistep Deutschland recherchieren lassen. Das Unternehmen hat dazu eine eigene Technologie entwickelt, die laut Unternehmensangaben durch ein BGH-Urteil "als rechtssicher eingestuft" wurde (1). Mit der Technologie kann die illegale Weitergabe von Inhalten in Filesharing-Netzwerken nachgewiesen werden.

Hat das Logistep-Rechenzentrum die Beweise für eine solche Straftat gesichert, dann sind zur juristischen Aufarbeitung der nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen noch jene Daten erforderlich, die den verantwortlichen Anschlussinhaber identifizieren. Notwendig ist also, dass die Anschlussdaten zur IP-Adresse beim Internet Provider gespeichert und auf Anforderung den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.

Wie lange die Behörden für die Abfrage Zeit haben, wie lange und in welchen Fällen der Internetanbieter die Daten speichern muss, ist aber juristisch nicht klar. Problematisch ist etwa, dass für Provider keine Regelung über die Dauer der Speicherung existiert. So speichern einige Internetanbieter sieben Tage, andere drei, wieder andere gar nicht. Dies führt in der Strafverfolgung zu nicht akzeptablen Ergebnissen.

Die Logistep Deutschland GmbH setzt daher auf die Technologie "LS Quick Freeze", diese basiert auf dem Verfahren Quick Freeze. (2)

Das funktioniert so: Stellt Logistep einen Verstoß gegen das Urheberrecht in Filesharing-Netzwerken fest, erhält der Internetanbieter automatisiert eine E-Mail. In dieser E-Mail sind Informationen enthalten, die den Anschlussinhaber für den Provider eindeutig erkennbar machen. Der Provider ist jetzt verpflichtet, die Telekommunikations-Verkehrsdaten des Internetnutzers zu speichern. Das besagt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg. (3)

Anschließend ist es notwendig, dass unverzüglich die Herausgabe der Daten durch den Internetanbieter gerichtlich genehmigt wird.

Das Gericht entscheidet darüber aufgrund einer Strafanzeige oder eines Gerichtsbeschlusses auf Antrag des geschädigten Rechteinhabers. Mithilfe der gesammelten Daten wird der Anschlussinhaber für den Verstoß gegen das Urheberrecht belangt, der in seinem Verantwortungsbereich verübt wurde.

So macht LS Quick Freeze die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche möglich. Das heißt, der geschädigte Rechteinhaber kann mit Hilfe des neuen Verfahrens seine auf dem Urheberrecht gründenden Ansprüche durchsetzen.

"LS Quick Freeze" bietet nach Angaben des Herstellers zwei wesentliche Vorteile.
Zum einen erfolgt die Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten nur bei einer durch Logistep festgestellten Urheberrechtsverletzung. Somit entspricht die Technologie den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung. (4)

Zum anderen löscht der Internetanbieter die gesammelten Telekommunikations-Verkehrsdaten nach sieben Tagen, wenn keine richterliche Genehmigung zur Weitergabe der Daten vorliegt. Der Zeitraum von sieben Tagen ist einer Übereinkunft zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragen, Peter Schaar, und der Deutschen Telekom AG zufolge angemessen und gilt als allgemein verbindlich. (5)

Unter anderem spricht sich Peter Schaar, Deutschlands oberster Datenschützer, für Quick Freeze als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung aus. (6)
(Logistep Deutschland: ra)

Quellen:
(1)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&nr=52202&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

(2)
http://de.wikipedia.org/wiki/Quick_Freeze

(3)
http://www.rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=KORE209122010&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

(4)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html

(5)
http://www.bfdi.bund.de/cln_134/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/KommunikationsdiensteMedien/Artikel/050707_SpeicherungIPAdressen.html

(6)
http://www.bfdi.bund.de/cln_134/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/2010/22_QuickFreezeStattVorratsdatenspeicherung.html?nn=408920

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Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.

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