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MiFID I-Repetitorium: Alles zum Wohl des Kunden

Das Wichtigste an MiFID ist die Erlaubnispflicht durch die BaFin für den Anlageberater
Leicht erneuertes EU-Kapitalanlagerecht - Anlageberater müssen zukünftig Fachkenntnisse nachweisen können


Das Wichtigste an MiFID, die durch Umsetzungsgesetz (Referentenentwurf des Finanzministeriums in Berlin vom 14.09.06) zum deutschen Recht wird, ist die Erlaubnispflicht durch die BaFin für den Anlageberater. Dieser wird zukünftig auch Fachkenntnisse nachweisen müssen. Allerdings gilt die Erlaubnispflicht nur für die Beratung bei Finanzinstrumenten nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), nicht bei Schiffsfonds, Immobilien, atypischen Beteiligungen, auch nicht für Investmentanteile, etc., also nicht für den Graumarkt.

Es wird überdies EU-weit zwischen dem "professionellen" und dem privaten Kunden unterschieden. Der private Kunde kann bei exakt nachgewiesenem Vermögen und gesetzlich umschriebener Handelserfahrung vom Wertpapierhandelshaus zum professionellen Kunden heraufgestuft werden. Einheitliche Regeln zum Kick-Back gibt es jetzt auf EU-Ebene. Die Aufklärung über Umfang und Höhe muss so genau wie möglich sein, die Offenlegung kann freilich von einer Nachfrage des Kunden abhängig gemacht werden. Wenn er nicht nachfragt, erhält er keine Aufklärung.

Bislang galt in Deutschland nach der Rechtsprechung der Grundsatz der unaufgeforderten Risikoaufklärung ohne erforderliche Kundennachfrage. Weiter: Mit der "best execution" soll bei der Auftragsausführung ein höchstmöglicher Ertrag bzw. ein geringstmöglicher Verlust für den Kunden erzielt werden soll. Die Kundenaufträge sollen also danach optimal ausgeführt werden. Die Mindestanforderungen für die Grundsätze der "best execution" können durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden.

Ferner wurde eine Dokumentationspflicht über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geschaffen, die vom jeweiligen Wertpapierhandelshaus zu erfüllen ist. § 37 g des WpHG-Entwurfes (verbotene Finanztermingeschäfte) sieht weiterhin vor, dass das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken kann, soweit dieses zum Schutze der Anleger erforderlich ist. Auch dieses ist neu.

Eine Überwachungsmöglichkeit der MiFID-Umsetzung in den Wertpapierhandelsfirmen durch die Verbraucherzentralen ist dadurch geschaffen worden, dass diesen ein Klagerecht auf Unterlassung von Missbräuchen zugebilligt worden ist. Fraglich ist, ob durch die Vielzahl der allgemein gehaltenenen, in langen Nebensätzen neugeschaffenen Informations-, Frage-, Explorations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Verbraucher eine Art Beweislastumkehr bei Insolvenzen und Schadensersatzforderungen gegen den Anbieter geschaffen wird. Dieser Gesichtspunkt ist in der MiFID zwar nicht eindeutig geklärt, es ergeben sich aber dafür zahlreiche Ansatzpunkte.

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(Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken: ra)

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