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Von der MiFID über das FRUG zur Anwendungspraxis: Was bleibt vom versprochenen Anlegerschutz?
Anlegerschutz erfährt durch das FRUG keinen wesentlichen Fortschritt - Positiv ist Verpflichtung der Finanzdienstleister und Banken zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen
Compliance-Magazin.de erläutert Dr. Gerhard Schick, MDB von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Mitglied des Finanzausschusses (seit Februar 2007 Obmann), die wesentlichen Kritikpunkte seiner Partei in Bezug auf die Umsetzung der MiFID durch FRUG unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtslage wie sie in WpHG & Co festgelegt ist.
Seine Kernpunkte sind:
>> die MiFID erzwingt zu recht Verbesserungen in den Bereichen Markttransparenz, Beratung und Kundeninformation
>> die Vorteile für die Anlegerinnen und Anleger werden ab November 2007 aber wahrscheinlich nur marginal sein
>> der Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird dem Anspruch eines umfassenden Anlegerschutzes, wie ihn die Richtlinie formuliert, nicht gerecht
>> FRUG: positive Neuerungen, welche die Richtlinienumsetzung im Bereich des Anlegerschutzes bewirken könnte, werden durch entgegenstehende Vorschriften des deutschen Rechts konterkariert
>> in der Kritik: Freie Vermittler müssen im Gegensatz zum gebundenen Berater einer Bank geringere Pflichten erfüllen und unterliegen keiner Kontrolle durch die Finanzaufsicht
>> selbst bei Formulierungsfragen des FRUG, die vermeintlich von untergeordneter Bedeutung sind, zeigt die Bundesregierung eine nachlässige Haltung zur Anlegerschutzthematik
>> wenn Daten in der Sphäre des Finanzdienstleisters aus aufsichtsrechtlichen Gründen vorliegen, ist nicht einsehbar, warum im Klagefall die Anleger beweispflichtig sein sollen
>> als wesentliches Hindernis eines effektiven Anlegerschutzes ist zunächst die nachteilige Verjährungsregelung zu nennen
>> noch nicht absehbare Probleme werden sich aus der unterschiedlichen Umsetzung der Finanzmarkt-Richtlinie (MiFID) und der Versicherungsvermittler-Richtlinie (VVR) für den Vertrieb von Versicherungsprodukten und anderen Finanzprodukten ergeben
Abbildung: Dr. Gerhard Schick, - MDB Bündnis90 / Die Grünen, kritisiert die FRUG, Bild: Schick
Abbildung: Dr. Gerhard Schick: - FRUG: Anleger haben zweifach das Nachsehen, Bild: Schick
Kritik an der bestehenden Rechtslage, WpHG & Co
Nicht nur dass die Bundesregierung die in der Richtlinie veranlagten Potentiale zu stärkerem Anlegerschutz stiefmütterlich behandelt hat. Auch wurden die bereits bestehenden Hindernisse des nationalen Rechts nicht abgebaut, so dass die Anlegerinnen und Anleger beim FRUG gleich zweifach das Nachsehen haben.
Als wesentliches Hindernis eines effektiven Anlegerschutzes ist zunächst die nachteilige Verjährungsregelung zu nennen, die in Fällen zu beachten ist, in denen der Anleger Schadensersatz fordert, weil er von seiner Bank falsch beraten wurde. Die verjährungsrechtliche Spezialnorm des § 37 a WpHG hat hier zur Folge, dass der Anspruch geschädigter Anleger verjähren kann, noch bevor diese auch nur Kenntnis von ihren Ansprüchen erlangt haben. Grund hierfür ist die von den üblichen Verjährungsregelungen des BGB abweichende Bestimmung des Fristbeginns. Nach den allgemeinen Verjährungsregeln markiert die subjektive Kenntnis des Anspruchsinhabers von den anspruchsbegründenden Tatsachen den Fristbeginn. Wissen folglich Anlegerinnen und Anleger um ihren Anspruch – also dass die Bank falsch beraten hat und ihnen daraus ein Schaden entstanden ist – und unternehmen drei Jahre lang nichts, um ihr Recht geltend zu machen, dann ist es im Sinne der Rechtssicherheit, dass ihnen bei einer späteren Klage die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann. Sie können somit ihren Anspruch dann nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Hingegen legt § 37 a WpHG eine rein objektive Anknüpfung für den Fristbeginn fest, indem die dreijährige Frist bereits ab der Entstehung des Anspruchs zu laufen beginnt. Damit läuft die Frist von 3 Jahren ab Erwerb des Finanzproduktes und nicht erst wenn die Anleger von dem Umstand einer Falschberatung Kenntnis erlangen oder hätten erlangen können. Diese Regelung ist aber insbesondere bei Kapitalanlagen völlig inadäquat. Die Anleger können häufig erst nach langer Zeit feststellen, ob eine Anlageempfehlung oder -beratung falsch war und daraus ein Schaden resultierte oder ob die Werteinbuße ihrer Anlage lediglich auf Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, auf deren Unwägbarkeiten im Rahmen der Beratung hingewiesen wurde. Mit der Streichung der Spezialnorm § 37 a WpHG wird der Rückgriff auf die Verjährungsregelungen des Allgemeinen Teils des BGB eröffnet.
§ 37 a WpHG wurde 1998 eingeführt, weil die damals 30 Jahre betragende Regelverjährungsfrist des BGB für die beratenden Wertpapierunternehmen als unangemessenes Risiko erachtet wurde. Seit der Schuldrechtsmodernisierung 2001 ist dieses Hauptmotiv jedoch entfallen, da die Regelverjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Die Norm des § 37 a WpHG hat ihre Daseinsberechtigung verloren. Es schadet nunmehr eher dem Ansehen des Finanzplatzes Deutschland, wenn berechtigten Ansprüchen der Anleger seitens der Finanzinstitute mit der Verjährungseinrede begegnet wird. Auch würde die Angleichung an die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften des BGB keine ewig drohende Haftung der Finanzinstitute nach sich ziehen, denn die Verjährung tritt jedenfalls zehn Jahre nach Anspruchsentstehung unabhängig von der Kenntnis der Anleger ein. Das Risiko bliebe für die Finanzinstitute folglich kalkulierbar.
Aber selbst wenn Ansprüche noch nicht verjährt sind, haben Anleger bisher kaum Erfolg beim Einfordern ihrer Rechte. Denn gemäß der üblichen Beweisregel sind sie als Kläger vor Gericht für ihr Vorbringen beweispflichtig. Gleichwohl ist es allgemein im Zivilverfahrensrecht ebenso anerkannt, dass sich die Beweispflichtigkeit an den Sphären der Informationszugänglichkeit der involvierten Personen orientieren kann - letztlich also daran, wer den leichteren Zugriff auf beweisrelevantes Material hat.
Das FRUG verpflichtet die Finanzdienstleister aber bereits zur umfassenden Dokumentation ihrer Kundenexploration und -beratung. Diese Dokumentation soll seitens der Finanzdienstleister vorgehalten werden, um etwaigen Kontrollen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Beurteilungsgrundlage zu dienen. Hierdurch ist es den kontrollierten Unternehmen möglich, gegenüber der BaFin die Einhaltung ihrer Beratungs- und Sorgfaltspflichten zu belegen. Wenn diese Daten aber ohnehin in der Sphäre des Finanzdienstleisters aus aufsichtsrechtlichen Gründen vorliegen, ist nicht einsehbar, warum im Klagefall die Anleger beweispflichtig sein sollen. Vielmehr wäre es aus Anlegerschutzgesichtspunkten und auch im Lichte des Regelungsauftrages der MiFID geboten gewesen, die Dokumentations- und Darlegungspflicht der Wertpapierdienstleister auf den Zivilprozess auszuweiten. Den betroffenen Unternehmen entstünde dadurch weder ein zusätzlicher Kostenaufwand noch zusätzliche Bürokratie. In den parlamentarischen Beratungen wurde aber auf diesen Aspekt mit keinem Wort eingegangen, so dass neue Pflichtentatbestände der Finanzbranche im FRUG keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen. Denn kommt es zu einer schuldhaften Verletzung seitens eines Wertpapierdienstleisters wird es für die Anleger nach wie vor schwierig sein, diese Verletzung und den daraus resultierenden Schaden im Prozess geltend zu machen.
Zu diesen vorstehenden Kritikpunkten gesellt sich ein weiterer von übergeordneter Bedeutung: Noch nicht absehbare Probleme werden sich aus der unterschiedlichen Umsetzung der Finanzmarkt-Richtlinie (MiFID) und der Versicherungsvermittler-Richtlinie (VVR) für den Vertrieb von Versicherungsprodukten und anderen Finanzprodukten ergeben. Diese Produkte treten zunehmend in Konkurrenz, beispielsweise bei der Altersvorsorge. Sie werden auch häufig bereits aus einer Hand angeboten. Sowohl Versicherungen als auch Finanzprodukte und die entsprechenden Dienstleister unterliegen zudem der Allfinanzaufsicht der BaFin. Vor diesem Hintergrund ist es aber den Kundinnen und Kunden nur schwer begreiflich und auch ein logischer Bruch in der Gesetzgebung, dass teilweise divergierende Vorschriften existieren. Langfristig muss es daher ein Anliegen des deutschen Gesetzgebers sein, die Anlageberatung, -verwaltung und -vermittlung beider Produktsegmente in einem einheitlichen Regelwerk zu vereinen, wie dies beispielsweise in Großbritannien bereits der Fall ist.
Was bleibt also unter dem Strich
Abschließend bleibt zu hoffen, dass sich am Ende nicht die provokative These bewahrheitet, welche kürzlich von dem bekannten Anlegerschutzanwalt Andreas Tilp auf dem 58. Deutschen Anwaltstag geäußert wurde: Jener sprach nämlich davon, dass man aus Anlegersicht über jede Bereichsausnahme, die das FRUG von der MiFID vorsieht, dankbar sein müsse. Andernfalls wäre man im Anwendungsbereich des viel restriktiveren WpHG. Dieses Sonderrecht sei unter anderem wegen der kurzen Verjährungsnorm des § 37 a WpHG viel nachteiliger für den Anleger als eine Behandlung nach den allgemeinen Zivilrechtsvorschriften.
Die These war letztlich zugespitzt formuliert, sollte polarisieren und zum Widerspruch einladen. Doch die zuhörenden Fachleute blieben still. Auch diese Reaktion verdeutlicht, dass die Einschätzung geteilt wird, dass der Anlegerschutz durch das FRUG keinen wesentlichen Fortschritt erfährt.
Umso mehr werden wir Grünen uns weiterhin für einen umfassenden Anlegerschutz engagieren. Unser Leitbild sind dabei mündige Anlegerinnen und Anleger, denen durch verständliche Informationen in angemessenem Umfang zu einer selbständigen Entscheidungsfindung verholfen wird. Das ist der Grundstein für eine eigenständige private Altersvorsorge, bei der es kein böses Erwachen gibt. Zudem muss dieser Typus Anleger auch im Interesse des Finanzmarktes liegen, zumal nur der informierte Anleger in das beste Angebot investiert, dadurch Wettbewerb zwischen den Anbietern intensiviert und die Kapitalallokation am Markt optimiert.
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: ra)
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MiFID I-Repetitorium: Alles zum Thema MiFID
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Abbildung: Dr. Gerhard Schick: - nachteilige Verjährungsregelung, Bild, Schick
Dr. Gerhard Schick, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MdB
Dr. Gerhard Schick (Jahrgang 1972) ist promovierter Volkswirt. Berufliche Stationen vor dem Bundestagsmandat waren das Walter-Eucken-Institut in Freiburg im Breisgau, die Stiftung Marktwirtschaft in Berlin und die Bertelsmann-Stiftung in Gütersloh.
Politische Laufbahn
Mitglied bei Bündnis 90/Die Grünen seit 1996, Sprecher der Bundesarbeitsgemeinschaft Wirtschaft und Finanzen seit 2001, ein Jahr später Mitglied des Verhandlungsteams für Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik bei den Koalitionsverhandlungen mit der SPD, 2005 schließlich die Bundestagskandidatur auf der baden-württembergischen Landesliste der Grünen.
Seit Oktober 2005 ist Dr. Schick Mitglied des Deutschen Bundestages (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen).
Weitere Funktionen:
Mitglied des Finanzausschusses (seit Februar 2007 Obmann)
stellvertretendes Mitglied in den Ausschüssen
>> für Wirtschaft und Technologie
>> für die Angelegenheit der Europäischen Union
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