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Bessere Steuerung der Inkassounternehmen


Wie Benchmarking den Erfolg im Inkassomanagement optimiert: Damit Unternehmen die Vorteile des Inkassobenchmarking erstmals für sich nutzen können, müssen sie zunächst ihre Zielsetzungen definieren
Wie mit Inkassobenchmarking Potenziale erschlossen werden und welche Kriterien bei der Umsetzung zu berücksichtigen sind


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(01.07.11) - Im Forderungsmanagement entstehen oft zahlreiche Forderungen, die nur über außergerichtliche oder gerichtliche Mahnverfahren bearbeitet werden können. Darauf spezialisierte Inkassounternehmen sind indes hinsichtlich ihrer Konditionen bislang schwer zu vergleichen. Die Managementberatung Mücke, Sturm & Company zeigt in einer aktuellen Untersuchung Bewertungskriterien für Inkassodienstleister auf, die einen Vergleich ermöglichen und erläutert die wichtigsten Gestaltungselemente auf dem Weg zum Benchmarking wie die Vertragsgestaltung und das Aufsetzen eines leistungsfähigen Reportings.

"Ein zielgerichtetes Benchmarking ermöglicht eine bessere Steuerung der Inkassounternehmen. Damit können Effektivität und Effizienz gesteigert und nachhaltig bestmögliche Finanzergebnisse erzielt werden", erklärt Michael Kaut, Partner von Mücke, Sturm & Company.

Die Auswahl der richtigen Inkassopartner
Damit Unternehmen die Vorteile des Inkassobenchmarking erstmals für sich nutzen können, müssen sie zunächst ihre Zielsetzungen definieren und die wesentlichen Qualitätskriterien aufstellen, denen die Inkassounternehmen genügen müssen. Bei der Zielsetzung steht bei den meisten Unternehmen der Nettoerfolg im Inkassowesen an erster Stelle. Allerdings sollten unbedingt auch Kosten- und Portfolioeffekte berücksichtigt werden: Kostenreduzierungen ergeben sich aus den niedrigeren Kosten im Inkassowesen selbst und durch indirekte Wirkung auf nachgelagerte Prozesse. Die Vorteile zeigen sich auch im Portfoliowachstum. Gute Inkassodienstleister können Kündigungen abwenden und Kunden zurückgewinnen.

Um einen geeigneten Inkassopartner zu identifizieren, müssen die Unternehmen den Markt analysieren sowie die Mehrwerte und die Integrität potenzieller Inkassopartner bewerten:

Marktanalyse: Die Marktanalyse sollte anhand von zuvor formulierten Kriterien durchgeführt werden. Die so als potenzielle Inkassopartner erkannten Unternehmen sind anschließen hinsichtlich ihrer angebotenen Mehrwerte zu bewerten.

Mehrwerte: Zu den gebührenfreien Mehrwerten zählen beispielsweise die Technologie des Inkassopartners und seine Methodenkompetenz. Bei der eingesetzten Technologie des Inkassopartners sind vor allem die Flexibilität der Anbindung sowie der Umfang des Reportings von entscheidender Bedeutung. Der Inkassodienstleister sollte eine ausgeprägte fachliche und analytische Kompetenz besitzen, die vor allem durch den Einsatz von Segmentierung- und Scoringverfahren deutlich wird. Integrität: Nicht zu vergessen ist eine tadellose Außenwirkung des Inkassopartners.

Wettbewerbssituation herstellen und Verträge gestalten
Anschließend werden potenzielle Inkassopartner zunächst durch eine sorgfältige Gegenüberstellung von Testergebnissen ausgewählt und so bereits eine für das Benchmarking charakteristische Wettbewerbssituation hergestellt.

Der Verlauf des Tests und der dabei erzielte Erfolg der Inkassounternehmen bilden die Basis für die Entscheidung über eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen eines Benchmarking, die in Verträgen festgeschrieben wird. Bei der Vertragsgestaltung ist eine Vielzahl von Möglichkeiten vorhanden, die oft aufgrund der Fokussierung auf den Nettoerfolg keine ausreichende Beachtung finden, was häufig zu Prozesskosten führt. Neben der Übergabe vergleichbarer Forderungen wird die Zielerreichung des Inkassomanagements vor allem durch diese vertragliche Nebenbedingungen beeinflusst: Verrechnungsreihenfolge, Verrechnungsmethoden, Erfolgsprovisionen sowie Übernahme von Gebühren, Handling von Rückabwicklungen, Zuordnung von Verzugszinsen und der Einsatz gerichtlicher Verfahren.

Sind die Inkassopartner ausgewählt und die vertraglichen Bedingungen angepasst, muss das Benchmarking zwischen den Partnern auf dieser Grundlage ausgestaltet und kontinuierlich gesteuert werden. Dies erfolgt einerseits über die Sicherstellung laufender Reports in hoher Qualität und andererseits über die kontinuierliche Optimierung der Rahmenbedingungen.

Durch ein gut aufgesetztes Reporting können die Ergebnisse der Partner einander gegenübergestellt und darüber hinaus die Abgabe von Inkassofällen hin zu dem erfolgreichsten Partner gesteuert werden.

"Benchmarking ist nicht nur ein wirksames Verfahren zur Sicherung bestmöglicher Ergebnisse im Inkassowesen. Durch das Reporting für das beauftragende Unternehmen ergeben sich auch wertvolle Rückschlüsse für interne Prozessverbesserungen. Die Inkassounternehmen selbst profitieren ebenfalls davon, da sie wichtige Anregungen für Verbesserungen ihrer eigenen internen Prozesse erhalten", so fasst Michael Kaut die Vorteile des Inkassobenchmarking zusammen. (Mücke, Sturm & Company: ra)

Mücke, Sturm & Company: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.

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Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

Neues Telekommunikationsgesetz in Kraft Das neue Telekommunikationsgesetz ist in Kraft getreten. "Die Novelle trägt dazu bei, den Ausbau schneller Internetzugänge überall in Deutschland voranzutreiben", sagt Bitkom-Präsident Prof. Dieter Kempf. So werden Gas- und Stromversorger verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen Leerrohre für Internetkabel gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Dadurch werden unnötige Kosten und zusätzliche Baustellen vermieden. Aber auch für Verbraucher ergeben sich Änderungen. Neue Regeln für Verträge und Tarife sorgen für einheitlichere Rechte der Kunden.

Insolvenzverfahren im Insolvenzverfahren Wird über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist es nicht selten, dass das schuldnerische Unternehmen zunächst durch den Verwalter fortgeführt wird. Damit geht in der Regel die Bitte des Verwalters einher, das schuldnerische Unternehmen doch möglichst weiterhin zu beliefern, um eine Betriebsfortführung nicht zu gefährden. "Bei Weiterbelieferung des schuldnerischen Unternehmens ist jedoch äußerste Vorsicht geboten", erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. "Es ist nämlich keineswegs so, dass man sich sicher sein kann, dass die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt werden. Neben den Rechnungen, die man vor dem Insolvenzverfahren erteilt hat, besteht nämlich weiter die Gefahr, auch noch die Rechnungen für solche Lieferungen als uneinbringlich ausbuchen zu müssen, die erst auf Veranlassung des Insolvenzverwalters vorgenommen wurden. Und das, obwohl es sich dabei um vorrangig zu befriedigende 'Masseverbindlichkeiten' handelt."

Verschiedene Steueränderungen 2012 Ein Unternehmen gilt bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen bis zur ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, weist darauf hin, dass bei Betriebsaufgaben ab dem 05. November 2011 die Betriebsaufgabeerklärung ab dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt wird, wenn sie spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Darüber hinaus macht Steuerberaterin Rau-Franz auf weitere Steueränderungen 2012 aufmerksam.

Fondsbeteiligung & elektronische Datenübermittlung In dem Bestreben nach Vereinfachung im Steuerverfahren forciert die Finanzverwaltung seit geraumer Zeit in allen Bereichen die Datenübermittlung auf elektronischem Wege. Für Steuerpflichtige und deren Berater geht dies jedoch selten mit einer Erleichterung einher. Darauf weist der SteuerberaterVerband e. V. Schleswig-Holstein hin. Nun müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 auch Steuerpflichtige, die "Gewinneinkünfte" erzielen, ihre Einkommensteuererklärung mittels Internet übermitteln. Auf dem ersten Blick trifft diese Pflicht Gewerbetreibende und Freiberufler im Hauptberuf. Aber auch in dieser Neuerung steckt die Tücke im Detail.

Achtung bei der elektronischen Rechnung Der elektronische Verkehr gewinnt immer mehr an Bedeutung und hat insbesondere als E-Mail-Korrespondenz und in anderen Formen der Kommunikation die herkömmlichen Geschäftsformen verdrängt oder ersetzt. Diese Entwicklung macht auch vor der alltäglichen Buchhaltung nicht halt. Martin Ziemba, Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e. V. erklärt: "Elektronische Rechnungen sind gleichwertig zu Papierrechnungen." Auch Ein- und Ausgangsrechnungen sind hiervon betroffen. "Dies führt unter anderem dazu, dass die Schriftform vieler Rechnungen, die für die Einkommenssteuererklärung aufbewahrt werden müssen, durch eine elektronische Fassung der Rechnung ersetzt werden kann", erläutert Ziemba die Konsequenzen.

Asset-Deal und Share-Deal Jedem Gesellschafter-Geschäftsführer sollte regelmäßig bekannt sein, dass im Falle eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613a BGB sowohl eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer als auch eine Kündigung unwirksam ist. Doch die alles entscheidende Frage, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt, kann regelmäßig ohne die Hinzuziehung eines rechtlichen Beraters nicht beantwortet werden, da insbesondere die Anzahl der zu dieser Thematik ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen für den juristischen Laien nicht zu überblicken sind.

Was man beachten muss: Verträge unter Verwandten Wenn man sich gegenseitig innerhalb der Familie etwas Gutes tun kann, dann wird man das in aller Regel auch machen. Das gilt für immaterielle Güter ebenso wie für materielle. Dabei kann der Fiskus eine positive Rolle spielen. Erkennt er doch Verträge unter Verwandten grundsätzlich dann an, wenn sie auch unter Fremden abgeschlossen sein könnten. Das gilt zum Beispiel für Darlehen innerhalb der Familien, für Arbeitsverträge und schließlich auch für Mietverträge. So bietet die Vermietung von Wohneigentum an Kinder oder Eltern durchaus Sparpotenzial, von dem beide Seiten profitieren: die eine von günstigeren Mieten und die andere von einer geringeren Steuerbelastung.

Längerer Arbeitsweg kann günstiger sein Arbeitnehmer können auch dann den längeren Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen, wenn sie dadurch keinen erheblichen Zeitvorteil gegenüber der kürzesten Strecke haben. Grundsätzlich kann für die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer nur der kürzeste Weg berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Der Ansicht der Finanzämter, die längere Strecke müsse mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten einbringen, ist jetzt der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen (Az. VI R 19/11 und Az. VI R 46/10) entgegengetreten. Darauf wies der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein jetzt hin.

Compliance-Leitfaden für Social Enterprises Axway stellte einen Leitfaden für Social Enterprises vor. Darin erfahren CIOs, welche wichtigen Schritte sie bei der Einbindung sozialer Technologien in die Wege leiten sollten, um für ein hohes Maß an Sicherheit, Compliance und Visualisierung ihrer geschäftlichen Interaktionen zu sorgen.

Finanzierung von "Steuersparimmobilien" Nicht nur in den klassischen Schrottimmobilienfällen der Neunziger Jahre, sondern gerade auch bei den seit dem Jahr 2002 vielfach vertriebenen sogenannten "Steuersparimmobilien" besteht oftmals dringender Handlungsbedarf. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, geschäftsführende Partner der auf Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg, raten: "Bei Unregelmäßigkeiten bezüglich ihrer Steuersparimmobilien sollten betroffene Anleger frühzeitig qualifizierten Rat suchen."

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Zahl der Compliance-Richtlinien steigt Jugendarbeitsschutzgesetz und Ferienjobs