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Passwort-Management auf der IT-Agenda


Mit einer Privileged-Identity-Management-Lösung die Gefahren des Datenmissbrauchs oder -diebstahls zuverlässig ausschließen
Abgesehen von der Reduzierung potentieller Sicherheitsrisiken können mit einer solchen PIM-Lösung auch die Anforderungen gängiger Compliance-Richtlinien und gesetzlicher sowie aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erfüllt werden


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(15.02.11) - Compliance-Anforderungen und Sicherheit gehören zu Herausforderungen jedes IT-Verantwortlichen. Security-Maßnahmen werden auf breiter Front ergriffen. Ein Bereich wird dabei aber laut IT-Sicherheitsexperte Cyber-Ark in der Regel vernachlässigt: das Passwort-Management.

Nach wie vor unterschätzen viele Unternehmen die Gefahren eines unzureichenden oder überhaupt nicht vorhandenen Passwort-Managements. Die Sicherheitsrisiken sind gravierend, denn privilegierte Benutzerkonten, wie sie Administratoren besitzen, ermöglichen einen Zugriff auf alle unternehmenskritischen Datenbestände.

Eine typische IT-Umgebung besteht aus zahlreichen Servern, Datenbanken oder Netzwerkgeräten, die alle über privilegierte, standardmäßig in den Systemen verfügbare Accounts mit weitreichenden Rechten gesteuert und verwaltet werden. Grundproblem dabei ist, dass sich auf den Systemen identische, oftmals leicht zu entschlüsselnde Passwörter befinden, die nur selten oder überhaupt nicht geändert werden.

Die Gefahren, die aus dieser Situation resultieren, sind unübersehbar: Über privilegierte Benutzerkonten ist ein unbeschränkter Zugriff auf nachgelagerte Systeme möglich. Wenn Unberechtigte Zugang zu solchen Bereichen haben, können sie unkontrolliert agieren und auf sensitive Informationen wie Personal-, Kunden- oder Finanzdaten zugreifen.

Ein Unberechtigter muss hier nicht der externe Hacker sein, es kann auch der Kollege sein, der vor sechs Monaten die Abteilung gewechselt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass bei von mehreren Personen genutzten Shared Accounts keine Nachvollziehbarkeit gegeben ist.

Denn wenn eine größere Gruppe von Administratoren Zugriff auf Passwörter hat, kann nicht kontrolliert werden, welche Person ein solches Passwort wann und wozu verwendet hat, das heißt, eine revisionssichere Überprüfung der Verwendung eines generischen Accounts bis auf die Personenebene ist nicht möglich.

Lesen Sie zum Thema "IT-Security"auch: IT SecCity.de (www.itseccity.de)

Jochen Koehler, Deutschland-Chef von Cyber-Ark in Heilbronn, betont: "Die Gefahren liegen auf der Hand. Doch wie wird diesen Herausforderungen heute in der Regel begegnet? Entweder es gibt überhaupt kein Passwort-Management oder man versucht sich an einer manuellen Änderung der Passwörter. Bei der normalerweise sehr großen Anzahl an unterschiedlichen Systemen ist dies allerdings ein extrem zeitaufwändiger und außerdem extrem fehleranfälliger Vorgang. Deshalb sollte man auf jeden Fall eine Lösung implementieren, mit der administrative Accounts automatisch verwaltet, regelmäßig geändert und überwacht werden können."

Um die Gefahren des Datenmissbrauchs oder -diebstahls zuverlässig auszuschließen, empfiehlt Cyber-Ark die Implementierung einer Privileged-Identity-Management (PIM)-Lösung, mit der die privilegierten Accounts, also Benutzerkonten mit erweiterten Rechten, zuverlässig verwaltet werden können. PIM kontrolliert, wer Änderungen vornehmen darf, überwacht, wer welche vorgenommen hat und protokolliert die Inhalte der Admin-Sessions.

Dabei gibt es verschiedene Lösungsansätze: von der Hardware-Appliance über eine Software-basierte Virtual Appliance bis hin zu einer reinen Software-Lösung. Gemeinsam ist den Lösungen, dass die Passwörter in einem gesicherten Bereich vor den Zugriffen unberechtigter Personen geschützt werden.

Gleichgültig für welches Angebot sich der Anwender entscheidet, wichtig ist, dass die Lösung einerseits eine sichere, zentrale Verwahrung und anderseits aber unbedingt eine regelmäßige automatische Änderung der Passwörter bietet - bis hin zu individuellen Passwörtern auf allen Systemen. Zudem muss eine Zugriffskontrolle und vollständige Überwachung beziehungsweise Protokollierung aller Aktivitäten vorhanden sein.

Abgesehen von der Reduzierung potentieller Sicherheitsrisiken können mit einer solchen PIM-Lösung auch die Anforderungen gängiger Compliance-Richtlinien und gesetzlicher sowie aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erfüllt werden.

Compliance-Vorschriften aus dem Sarbanes Oxley Act (SOX), PCI-DSS, ISO 27001 oder Basel II erfordern zum Beispiel einen Nachweis, wer Zugriff auf privilegierte Benutzerkonten hat, welche Veränderungen vorgenommen wurden und ob die Passwörter ordnungsgemäß geschützt und geändert wurden. Auch in nationalen Gesetzestexten wie KWG, StGB, GoBS oder BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) finden sich entsprechende Regelungen für IT-Verantwortliche.

Jochen Koehler erklärt: "Man sollte in diesem Zusammenhang auch nicht vergessen, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in letzter Zeit verstärkt die Thematik Passwort-Management aufgreifen und bemängeln, dass zu viele Mitarbeiter im Unternehmen umfangreiche Privilegien besitzen - Privilegien, die sie nicht oder nur selten benötigen. Auch das zeigt, dass Unternehmen das Thema PIM nicht mehr ignorieren können." (CyberArk: ra)

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Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

Neues Telekommunikationsgesetz in Kraft Das neue Telekommunikationsgesetz ist in Kraft getreten. "Die Novelle trägt dazu bei, den Ausbau schneller Internetzugänge überall in Deutschland voranzutreiben", sagt Bitkom-Präsident Prof. Dieter Kempf. So werden Gas- und Stromversorger verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen Leerrohre für Internetkabel gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Dadurch werden unnötige Kosten und zusätzliche Baustellen vermieden. Aber auch für Verbraucher ergeben sich Änderungen. Neue Regeln für Verträge und Tarife sorgen für einheitlichere Rechte der Kunden.

Insolvenzverfahren im Insolvenzverfahren Wird über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist es nicht selten, dass das schuldnerische Unternehmen zunächst durch den Verwalter fortgeführt wird. Damit geht in der Regel die Bitte des Verwalters einher, das schuldnerische Unternehmen doch möglichst weiterhin zu beliefern, um eine Betriebsfortführung nicht zu gefährden. "Bei Weiterbelieferung des schuldnerischen Unternehmens ist jedoch äußerste Vorsicht geboten", erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. "Es ist nämlich keineswegs so, dass man sich sicher sein kann, dass die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt werden. Neben den Rechnungen, die man vor dem Insolvenzverfahren erteilt hat, besteht nämlich weiter die Gefahr, auch noch die Rechnungen für solche Lieferungen als uneinbringlich ausbuchen zu müssen, die erst auf Veranlassung des Insolvenzverwalters vorgenommen wurden. Und das, obwohl es sich dabei um vorrangig zu befriedigende 'Masseverbindlichkeiten' handelt."

Verschiedene Steueränderungen 2012 Ein Unternehmen gilt bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen bis zur ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, weist darauf hin, dass bei Betriebsaufgaben ab dem 05. November 2011 die Betriebsaufgabeerklärung ab dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt wird, wenn sie spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Darüber hinaus macht Steuerberaterin Rau-Franz auf weitere Steueränderungen 2012 aufmerksam.

Fondsbeteiligung & elektronische Datenübermittlung In dem Bestreben nach Vereinfachung im Steuerverfahren forciert die Finanzverwaltung seit geraumer Zeit in allen Bereichen die Datenübermittlung auf elektronischem Wege. Für Steuerpflichtige und deren Berater geht dies jedoch selten mit einer Erleichterung einher. Darauf weist der SteuerberaterVerband e. V. Schleswig-Holstein hin. Nun müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 auch Steuerpflichtige, die "Gewinneinkünfte" erzielen, ihre Einkommensteuererklärung mittels Internet übermitteln. Auf dem ersten Blick trifft diese Pflicht Gewerbetreibende und Freiberufler im Hauptberuf. Aber auch in dieser Neuerung steckt die Tücke im Detail.

Achtung bei der elektronischen Rechnung Der elektronische Verkehr gewinnt immer mehr an Bedeutung und hat insbesondere als E-Mail-Korrespondenz und in anderen Formen der Kommunikation die herkömmlichen Geschäftsformen verdrängt oder ersetzt. Diese Entwicklung macht auch vor der alltäglichen Buchhaltung nicht halt. Martin Ziemba, Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e. V. erklärt: "Elektronische Rechnungen sind gleichwertig zu Papierrechnungen." Auch Ein- und Ausgangsrechnungen sind hiervon betroffen. "Dies führt unter anderem dazu, dass die Schriftform vieler Rechnungen, die für die Einkommenssteuererklärung aufbewahrt werden müssen, durch eine elektronische Fassung der Rechnung ersetzt werden kann", erläutert Ziemba die Konsequenzen.

Asset-Deal und Share-Deal Jedem Gesellschafter-Geschäftsführer sollte regelmäßig bekannt sein, dass im Falle eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613a BGB sowohl eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer als auch eine Kündigung unwirksam ist. Doch die alles entscheidende Frage, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt, kann regelmäßig ohne die Hinzuziehung eines rechtlichen Beraters nicht beantwortet werden, da insbesondere die Anzahl der zu dieser Thematik ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen für den juristischen Laien nicht zu überblicken sind.

Was man beachten muss: Verträge unter Verwandten Wenn man sich gegenseitig innerhalb der Familie etwas Gutes tun kann, dann wird man das in aller Regel auch machen. Das gilt für immaterielle Güter ebenso wie für materielle. Dabei kann der Fiskus eine positive Rolle spielen. Erkennt er doch Verträge unter Verwandten grundsätzlich dann an, wenn sie auch unter Fremden abgeschlossen sein könnten. Das gilt zum Beispiel für Darlehen innerhalb der Familien, für Arbeitsverträge und schließlich auch für Mietverträge. So bietet die Vermietung von Wohneigentum an Kinder oder Eltern durchaus Sparpotenzial, von dem beide Seiten profitieren: die eine von günstigeren Mieten und die andere von einer geringeren Steuerbelastung.

Längerer Arbeitsweg kann günstiger sein Arbeitnehmer können auch dann den längeren Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen, wenn sie dadurch keinen erheblichen Zeitvorteil gegenüber der kürzesten Strecke haben. Grundsätzlich kann für die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer nur der kürzeste Weg berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Der Ansicht der Finanzämter, die längere Strecke müsse mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten einbringen, ist jetzt der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen (Az. VI R 19/11 und Az. VI R 46/10) entgegengetreten. Darauf wies der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein jetzt hin.

Compliance-Leitfaden für Social Enterprises Axway stellte einen Leitfaden für Social Enterprises vor. Darin erfahren CIOs, welche wichtigen Schritte sie bei der Einbindung sozialer Technologien in die Wege leiten sollten, um für ein hohes Maß an Sicherheit, Compliance und Visualisierung ihrer geschäftlichen Interaktionen zu sorgen.

Finanzierung von "Steuersparimmobilien" Nicht nur in den klassischen Schrottimmobilienfällen der Neunziger Jahre, sondern gerade auch bei den seit dem Jahr 2002 vielfach vertriebenen sogenannten "Steuersparimmobilien" besteht oftmals dringender Handlungsbedarf. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, geschäftsführende Partner der auf Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg, raten: "Bei Unregelmäßigkeiten bezüglich ihrer Steuersparimmobilien sollten betroffene Anleger frühzeitig qualifizierten Rat suchen."

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Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse? Welle von Klagen erwartet