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Drohenden Totalverlust einer Forderung abwenden


Gläubiger oft fassungslos – Schuldner arbeitet unter derselben Anschrift weiter - Inkassounternehmen aus Bremen rät zur Prüfung
Gem. § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) kann nämlich unter Umständen auch eine völlig neu gegründete Firma für die Altverbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haften

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(24.08.11) - Erfährt ein Unternehmer von der Insolvenz seines Kunden, steht er als Gläubiger vor der Frage nach den Möglichkeiten, dennoch an sein Geld zu gelangen. "Tatsächlich muss die Insolvenz eines Kunden nicht immer auch einen Totalverlust der Forderungen des Gläubigers bedeuten. Wichtig ist es, auch den kleinsten Realisierungsmöglichkeiten konsequent nachzugehen", erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

"Meistens bestehen gleich mehrere Möglichkeiten den drohenden Totalverlust der Forderung doch noch abzuwenden. An die Möglichkeit, zum Beispiel etwaige Nachfolgegesellschaften für die Altverbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen, denken dabei nur wenige Gläubiger. Eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Anwalt oder ein speziell geschultes Inkassounternehmen ist daher auf jeden Fall anzuraten. Denn es gilt ja auch, die Gläubiger durch Forderungsverluste selbst vor Engpässen zu bewahren", so Drumann weiter.

Gem. § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) kann nämlich unter Umständen auch eine völlig neu gegründete Firma für die Altverbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haften, wenn die neue Firma etwa unter der alten Anschrift weiterhin tätig ist, bisheriges Personal weiter beschäftigt, alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen nutzt, Telefon- und Fax-Nr. identisch sind und der Firmenname in seinem Kern fortgeführt wird.

Ein Fall ist dem Inkassounternehmer aus Bremen dabei besonders in Erinnerung: Für ein Unternehmen war eine Forderung in Höhe von rund 30.000 Euro einzuziehen. Schon bald verlegte die Schuldnerin, die A-GmbH, ihren Sitz nach Berlin. Die Gesellschaftsanteile wechselten den Besitzer und es wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt. Die Bremer Inkasso GmbH ermittelte, dass die A-GmbH an der alten Anschrift durch die frühere geschäftsführende Gesellschafterin als Einzelfirma weitergeführt wurde. "Wir ließen unter anderem Fotos von der Außenwerbung machen", berichtet Drumann. "Es wurde lediglich der GmbH-Zusatz von der Außenwerbung gestrichen. Mit den Geschäftspapieren verfuhr man in gleicher Weise."

Das Oberlandesgericht Celle hat die Inhaberin der Einzelfirma verurteilt, die Altverbindlichkeiten der A-GmbH zu bezahlen. Entscheidend war, dass insbesondere für die Geschäftspartner der A-GmbH, nach außen der Eindruck der Firmenkontinuität entstanden war. Dieses folgte daraus, dass der Firmenname (lediglich Überklebung des GmbH-Zusatzes auf dem alten Firmenschild) sowie dessen Zusatz bzgl. des Betätigungsfeldes, das Geschäftsfeld, die Mitarbeiter (Beklagte und ihr Ehemann), der Firmensitz (= Wohnsitz) einschließlich der Rufnummer sowie die Ausstattung (Firmenfahrzeuge und Büroeinrichtung) nahezu identisch geblieben sind.

Bei Hinweisen darauf, dass der Schuldner mit neuer Firma "weitermacht", empfiehlt es sich daher, rechtzeitig Hilfe vom Fachmann einzuholen. "Was auf den ersten Blick wie ein Totalverlust aussieht, kann sich nach genauer Prüfung völlig anders darstellen", ist sich Bernd Drumann daher sicher. (Bremer Inkasso: ra)

Bremer Inkasso: Kontakt und Steckbrief

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Neues Telekommunikationsgesetz in Kraft Das neue Telekommunikationsgesetz ist in Kraft getreten. "Die Novelle trägt dazu bei, den Ausbau schneller Internetzugänge überall in Deutschland voranzutreiben", sagt Bitkom-Präsident Prof. Dieter Kempf. So werden Gas- und Stromversorger verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen Leerrohre für Internetkabel gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Dadurch werden unnötige Kosten und zusätzliche Baustellen vermieden. Aber auch für Verbraucher ergeben sich Änderungen. Neue Regeln für Verträge und Tarife sorgen für einheitlichere Rechte der Kunden.

Insolvenzverfahren im Insolvenzverfahren Wird über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist es nicht selten, dass das schuldnerische Unternehmen zunächst durch den Verwalter fortgeführt wird. Damit geht in der Regel die Bitte des Verwalters einher, das schuldnerische Unternehmen doch möglichst weiterhin zu beliefern, um eine Betriebsfortführung nicht zu gefährden. "Bei Weiterbelieferung des schuldnerischen Unternehmens ist jedoch äußerste Vorsicht geboten", erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. "Es ist nämlich keineswegs so, dass man sich sicher sein kann, dass die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt werden. Neben den Rechnungen, die man vor dem Insolvenzverfahren erteilt hat, besteht nämlich weiter die Gefahr, auch noch die Rechnungen für solche Lieferungen als uneinbringlich ausbuchen zu müssen, die erst auf Veranlassung des Insolvenzverwalters vorgenommen wurden. Und das, obwohl es sich dabei um vorrangig zu befriedigende 'Masseverbindlichkeiten' handelt."

Verschiedene Steueränderungen 2012 Ein Unternehmen gilt bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen bis zur ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, weist darauf hin, dass bei Betriebsaufgaben ab dem 05. November 2011 die Betriebsaufgabeerklärung ab dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt wird, wenn sie spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Darüber hinaus macht Steuerberaterin Rau-Franz auf weitere Steueränderungen 2012 aufmerksam.

Fondsbeteiligung & elektronische Datenübermittlung In dem Bestreben nach Vereinfachung im Steuerverfahren forciert die Finanzverwaltung seit geraumer Zeit in allen Bereichen die Datenübermittlung auf elektronischem Wege. Für Steuerpflichtige und deren Berater geht dies jedoch selten mit einer Erleichterung einher. Darauf weist der SteuerberaterVerband e. V. Schleswig-Holstein hin. Nun müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 auch Steuerpflichtige, die "Gewinneinkünfte" erzielen, ihre Einkommensteuererklärung mittels Internet übermitteln. Auf dem ersten Blick trifft diese Pflicht Gewerbetreibende und Freiberufler im Hauptberuf. Aber auch in dieser Neuerung steckt die Tücke im Detail.

Achtung bei der elektronischen Rechnung Der elektronische Verkehr gewinnt immer mehr an Bedeutung und hat insbesondere als E-Mail-Korrespondenz und in anderen Formen der Kommunikation die herkömmlichen Geschäftsformen verdrängt oder ersetzt. Diese Entwicklung macht auch vor der alltäglichen Buchhaltung nicht halt. Martin Ziemba, Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e. V. erklärt: "Elektronische Rechnungen sind gleichwertig zu Papierrechnungen." Auch Ein- und Ausgangsrechnungen sind hiervon betroffen. "Dies führt unter anderem dazu, dass die Schriftform vieler Rechnungen, die für die Einkommenssteuererklärung aufbewahrt werden müssen, durch eine elektronische Fassung der Rechnung ersetzt werden kann", erläutert Ziemba die Konsequenzen.

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Was man beachten muss: Verträge unter Verwandten Wenn man sich gegenseitig innerhalb der Familie etwas Gutes tun kann, dann wird man das in aller Regel auch machen. Das gilt für immaterielle Güter ebenso wie für materielle. Dabei kann der Fiskus eine positive Rolle spielen. Erkennt er doch Verträge unter Verwandten grundsätzlich dann an, wenn sie auch unter Fremden abgeschlossen sein könnten. Das gilt zum Beispiel für Darlehen innerhalb der Familien, für Arbeitsverträge und schließlich auch für Mietverträge. So bietet die Vermietung von Wohneigentum an Kinder oder Eltern durchaus Sparpotenzial, von dem beide Seiten profitieren: die eine von günstigeren Mieten und die andere von einer geringeren Steuerbelastung.

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Finanzierung von "Steuersparimmobilien" Nicht nur in den klassischen Schrottimmobilienfällen der Neunziger Jahre, sondern gerade auch bei den seit dem Jahr 2002 vielfach vertriebenen sogenannten "Steuersparimmobilien" besteht oftmals dringender Handlungsbedarf. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, geschäftsführende Partner der auf Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg, raten: "Bei Unregelmäßigkeiten bezüglich ihrer Steuersparimmobilien sollten betroffene Anleger frühzeitig qualifizierten Rat suchen."

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