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Nur das P-Konto bietet Schutz


Ab dem 1. Januar 2012 wird der Vollstreckungsschutz dann in der Regel nur noch über das Pfändungsschutzkonto möglich ein
Schutz vor Pfändungen: Möglichst rasch mit der Bank vereinbaren, dass ein Konto ab dem neuen Jahr als so genanntes Pfändungsschutzkonto weitergeführt wird


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(16.11.11) - Bankguthaben sind ab dem 1. Januar 2012 nur noch dann vor Pfändungen geschützt, wenn sie sich auf einem eigens hierfür eingerichteten Konto, dem so genannten Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto), befinden. Darauf machte Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk aufmerksam. "Wer sich Forderungen seiner Gläubiger ausgesetzt sieht und sein Konto jetzt nicht umstellt, riskiert, im neuen Jahr am Geldautomaten mit leeren Händen dazustehen", sagte Merk. "Gerade wer schon jetzt durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts einen bestimmten Betrag auf seinem Konto gegen Pfändungen gesichert hat, muss aktiv werden. Er sollte möglichst rasch mit seiner Bank vereinbaren, dass sein Konto ab dem neuen Jahr als so genanntes Pfändungsschutzkonto weitergeführt wird."

Hintergrund ist, dass Konten innerhalb gewisser Grenzen Pfändungsschutz genießen. Bisher wurde dieser Schutz durch Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts gewährt. Seit dem 1. Juli 2010 ist daneben auch die Einrichtung eines besonderen Pfändungsschutzkontos möglich, bei dem gewisse Beträge automatisch von der Pfändung freigestellt werden.

Ab dem 1. Januar 2012 wird der Schutz dann in der Regel nur noch über das Pfändungsschutzkonto möglich sein. Es ist deshalb wichtig, ein solches Pfändungsschutzkonto rechtzeitig vor dem Jahreswechsel einzurichten. Dabei gilt: Grundsätzlich hat jedermann einen Anspruch darauf, dass seine Bank ihm ein Pfändungsschutzkonto zur Verfügung stellt. (Bayerisches Justizministerium: ra)

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Neues Telekommunikationsgesetz in Kraft Das neue Telekommunikationsgesetz ist in Kraft getreten. "Die Novelle trägt dazu bei, den Ausbau schneller Internetzugänge überall in Deutschland voranzutreiben", sagt Bitkom-Präsident Prof. Dieter Kempf. So werden Gas- und Stromversorger verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen Leerrohre für Internetkabel gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Dadurch werden unnötige Kosten und zusätzliche Baustellen vermieden. Aber auch für Verbraucher ergeben sich Änderungen. Neue Regeln für Verträge und Tarife sorgen für einheitlichere Rechte der Kunden.

Insolvenzverfahren im Insolvenzverfahren Wird über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist es nicht selten, dass das schuldnerische Unternehmen zunächst durch den Verwalter fortgeführt wird. Damit geht in der Regel die Bitte des Verwalters einher, das schuldnerische Unternehmen doch möglichst weiterhin zu beliefern, um eine Betriebsfortführung nicht zu gefährden. "Bei Weiterbelieferung des schuldnerischen Unternehmens ist jedoch äußerste Vorsicht geboten", erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. "Es ist nämlich keineswegs so, dass man sich sicher sein kann, dass die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt werden. Neben den Rechnungen, die man vor dem Insolvenzverfahren erteilt hat, besteht nämlich weiter die Gefahr, auch noch die Rechnungen für solche Lieferungen als uneinbringlich ausbuchen zu müssen, die erst auf Veranlassung des Insolvenzverwalters vorgenommen wurden. Und das, obwohl es sich dabei um vorrangig zu befriedigende 'Masseverbindlichkeiten' handelt."

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Fondsbeteiligung & elektronische Datenübermittlung In dem Bestreben nach Vereinfachung im Steuerverfahren forciert die Finanzverwaltung seit geraumer Zeit in allen Bereichen die Datenübermittlung auf elektronischem Wege. Für Steuerpflichtige und deren Berater geht dies jedoch selten mit einer Erleichterung einher. Darauf weist der SteuerberaterVerband e. V. Schleswig-Holstein hin. Nun müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 auch Steuerpflichtige, die "Gewinneinkünfte" erzielen, ihre Einkommensteuererklärung mittels Internet übermitteln. Auf dem ersten Blick trifft diese Pflicht Gewerbetreibende und Freiberufler im Hauptberuf. Aber auch in dieser Neuerung steckt die Tücke im Detail.

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Was man beachten muss: Verträge unter Verwandten Wenn man sich gegenseitig innerhalb der Familie etwas Gutes tun kann, dann wird man das in aller Regel auch machen. Das gilt für immaterielle Güter ebenso wie für materielle. Dabei kann der Fiskus eine positive Rolle spielen. Erkennt er doch Verträge unter Verwandten grundsätzlich dann an, wenn sie auch unter Fremden abgeschlossen sein könnten. Das gilt zum Beispiel für Darlehen innerhalb der Familien, für Arbeitsverträge und schließlich auch für Mietverträge. So bietet die Vermietung von Wohneigentum an Kinder oder Eltern durchaus Sparpotenzial, von dem beide Seiten profitieren: die eine von günstigeren Mieten und die andere von einer geringeren Steuerbelastung.

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Pfändungsschutz für Kontoguthaben Neue Norm für CSR-Aktivitäten der Wirtschaft