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Zustellungsentgelte sollten rechtsverbindlich sein


Digitale Agenda: Kommission bemängelt Pläne zur Regulierung von Mobilfunk-Zustellungsentgelten in Polen und beginnt gründliche Prüfung
Streitigkeiten zwischen Betreibern und unnötige Regulierungskosten vermeiden

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(24.11.11) - Die Europäische Kommission hat der polnischen Regulierungsbehörde für Telekommunikation, UKE, ihre schwerwiegenden Bedenken mitgeteilt, ob die von UKE vorgeschlagene Regulierung der Zustellungsentgelte für Mobiltelefongespräche mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dies ist das erste Mal, dass die Kommission von ihren neuen Befugnissen nach Artikel 7a der Telekommunikations-Rahmenrichtlinie Gebrauch macht, um von nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Zustellungsentgelte sind die Gebühren, die sich die Telekom-Betreiber auf der Vorleistungsebene gegenseitig für die Weiterleitung von Anrufen an die Endkunden in Rechnung stellen und die letztendlich in die Telefonrechnung einfließen. Die Kommission hat den Vorschlag von UKE bemängelt, lediglich empfohlene Zustellungsentgelte auf ihrer Internetseite in unverbindlicher Form zu veröffentlichen, statt sie rechtsverbindlich durch unmittelbar durchsetzbare Regulierungsentscheidungen festzulegen. Die Kommission befürchtet, dass dieses Vorgehen keine Berechenbarkeit und Rechtssicherheit für die Marktakteure gewährleistet, so dass erheblich von den EU-Regulierungsgrundsätzen abgewichen werden könnte, die 2009 in der Empfehlung der Kommission zur Regulierung der Anrufzustellungsentgelte in Fest- und Mobilfunknetzen in der EU festgelegt wurden. Außerdem würde gegen wichtige Verfahrensanforderungen verstoßen.

Die Kommission ist der Meinung, dass der Vorschlag von UKE in Ermangelung ordnungsgemäß auferlegter Verpflichtungen zur Preiskontrolle die Gefahr birgt, dass Betreiber Entgelte berechnen, die über den lediglich "empfohlenen" Höchstbeträgen liegen. Dies könnte zu Streitigkeiten zwischen Betreibern führen und unnötige Regulierungskosten verursachen.

Neelie Kroes, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und für die Digitale Agenda zuständig, sagte dazu: "Der UKE-Vorschlag ist in Bezug auf die Pflicht der Regulierungsbehörde bedenklich, die Berechenbarkeit von Regulierungsmaßnahmen sowie symmetrische Tarife, die die niedrigen Kosten der Erbringung dieser Dienste widerspiegeln, zu fördern. Ich gehe davon aus, dass UKE eng mit der Kommission und anderen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten wird, um eine größere Transparenz und Berechenbarkeit im polnischen Markt für Mobilfunk-Zustellungsdienste zu erreichen."

Hintergrund
Artikel 7 der neuen Telekommunikations-Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass nationale Regulierungsbehörden für Telekommunikation die Kommission, das "Gerek" (Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation) und die Telekommunikations-Regulierungsbehörden in anderen EU-Ländern von Maßnahmen unterrichten, die sie zur Behebung von Marktproblemen einführen wollen. Die nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation müssen den Empfehlungen der Kommission, wie beispielsweise der Empfehlung zu den Zustellungsentgelten, in größtmöglichem Maße Rechnung tragen.

Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit dem Gerek Gespräche mit UKE über die strittigen Punkte und mögliche Änderungen der vorgeschlagenen Maßnahmen führen, damit diese mit EU-Recht vereinbar sind und im europäischen Binnenmarkt nicht zu Hindernissen führen. Für die gründliche Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen sind bis zu drei Monate erforderlich. Am Ende des Verfahrens kann die Kommission eine Empfehlung abgeben, in dem die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, die geplante Abhilfemaßnahme zu ändern oder zurückzuziehen.

Die ernsten Zweifel der Kommission wurden UKE im Rahmen des geänderten "Verfahrens nach Artikel 7" übermittelt, das in der EU-Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste festgelegt ist, die im Mai 2011 in Kraft trat. Das Verfahren nach Artikel 7 lässt den Regulierungsbehörden einigen Spielraum, auf welche Weise sie einen wirksamen Wettbewerb in ihren nationalen Telekommunikationsmärkten erreichen, verlangt aber von ihnen, die Vorschriftenentwürfe der Kommission vorzulegen, um einen einheitlichen Ansatz in der gesamten EU zu gewährleisten.

Soweit sich die Maßnahmen auf Marktdefinitionen und die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht beziehen, kann die Kommission nach einer verlängerten Konsultationsperiode von zwei Monaten die nationale Regulierungsbehörde auffordern, die geplanten Maßnahmen zurückzuziehen. Sind Regulierungsmaßnahmen betroffen (wie im vorliegenden Fall), kann die Kommission bei schwerwiegenden Bedenken eine gründliche Prüfung einleiten, die bis zu drei Monate dauern kann. Bei dieser Prüfung arbeiten die Kommission, das Gerek und die betreffende Regulierungsbehörde eng zusammen, um die in Anbetracht der Ziele des EU-Rechtsrahmens am besten geeigneten und wirksamsten Abhilfemaßnahmen zu bestimmen, wobei der Meinung der Marktteilnehmer und der Notwendigkeit, die Entwicklung einer konsistenten Regulierungspraxis sicherzustellen, Rechnung zu tragen ist.

Darüber hinaus kann die Kommission nach den neuen Vorschriften auch weitere Harmonisierungsmaßnahmen in Form von Empfehlungen oder (verbindlichen) Beschlüssen ergreifen, falls längerfristig Divergenzen zwischen den Regulierungsansätzen und Abhilfemaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden in der EU fortbestehen (z. B. bei Breitbandzugangsbedingungen oder Mobilfunk-Zustellungsentgelten).

Website zur Digitalen Agenda:
http://ec.europa.eu/digital-agenda
(Europäische Kommission: ra)

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PNR-Abkommen soll Rechtssicherheit bringen In Einklang mit EU-Beihilfevorschriften?