Textversion
Wer bietet was Recht Markt Produkte Services Whitepapers Fachartikel Compliance-Kiosk Schwerpunkte Branchen Videothek Schulungen Literatur Governance Webinare Compliance-Lexikon Success Stories Specials Security-Telegramm SaaS / Cloud-Telegramm Compliance-Archiv Security & Safety
Home Recht EU & Europa Europäische Kommission

Recht


Bundesnetzagentur Datenschutz und Compliance Deutschland EU & Europa Kartellrecht USA

Europäischer Gerichtshof Europäische Kommission Europäisches Parlament

Events / Veranstaltungen Datenschutzerklärung Newsletter Marktübersichten Stellenanzeigen - Jobsuche Compliance-Shop Shopping-Portal & Shopping Mall Impressum Kontakt: Pressemitteilungen Links RSS: Compliance-Magazin.de-News Feed abonnieren RSS: IT SecCity.de-News Feed abonnieren Geschäftsbedingungen Wichtiger Hinweis zu Rechtsthemen Compliance-Magazin für Mobile Devices Sitemap Suche Mediadaten

Unangemessen hohe Preise für ISIN


Kartellrecht: Europäische Kommission erklärt die Verpflichtungszusagen von Standard & Poor's zur Abschaffung der Gebühren für die Verwendung US-amerikanischer ISIN für verbindlich
Durch die von S&P angebotenen Verpflichtungen werden die von Banken für die bloße Nutzung US-amerikanischer ISIN erhobenen Lizenzgebühren in Europa abgeschafft


Anzeige

(29.11.11) - Die Europäische Kommission hat die von Standard & Poor's (S&P) angebotenen Verpflichtungen zur Abschaffung der von Banken für die Verwendung US-amerikanischer ISIN im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu zahlenden Lizenzgebühren für verbindlich erklärt. Was direkte Nutzer, Informationsdienste (ISP) und Dienstleistungsbüros (externe Datenverwaltungsdienste) angeht, verpflichtete sich S&P ferner, den US-amerikanischen ISIN-Datensatz getrennt von anderen höherwertigen Informationen zu vertreiben, und zwar mit täglicher Frequenz und zu einem Jahrespreis von 15.000 USD (bei jährlichem Inflationsausgleich).

ISIN (International Securities Identification Numbers) sind die internationalen Wertpapierkennnummern, die von nationalen Vergabestellen (NNA) vergeben und vertrieben werden. Sie sind unerlässlich für die Verwaltung von Wertpapieren und die Erfüllung von Berichtspflichten. Die Kommission hatte Bedenken zum Ausdruck gebracht, dass S&P als einzige NNA für US-amerikanische ISIN unangemessen hohe Preise für Nutzung und Vertrieb in Europa verlangt und damit gegen die EU-Kartellvorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verstoßen haben könnte. Die aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen eines Markttests überarbeiteten Verpflichtungen sind nach Überzeugung der Kommission nun geeignet, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte dazu: "Durch die von S&P angebotenen Verpflichtungen werden die von Banken für die bloße Nutzung US-amerikanischer ISIN erhobenen Lizenzgebühren in Europa abgeschafft und die anderen Nutzern, wie z. B. Informationsdiensten, dafür entstehenden Kosten deutlich gesenkt. So können die europäischen Finanzmärkte effizienter arbeiten."

Kunden, die derzeit einen Vertrag mit S&P über die Nutzung US-amerikanischer ISIN haben, werden das Recht erhalten, diesen vorzeitig zu kündigen. Jedoch werden die Nutzer nicht berechtigt sein, die numerisch ähnlichen CUSIP, auf denen US-amerikanische ISIN aufgebaut sind, aus den ISIN-Daten zu extrahieren oder US-amerikanische ISIN in großen Mengen an andere Unternehmen als eigene Konzerngesellschaften im EWR weiter zu vertreiben. Informationsdienste und Dienstleistungsbüros hingegen werden das Recht haben, US-amerikanische ISIN-Datensätze in großen Mengen weiter zu vertreiben, dürfen jedoch ebenfalls keine CUSIP aus den US-amerikanischen ISIN-Daten extrahieren. Die Verpflichtungszusagen werden innerhalb von fünf Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses an S&P umgesetzt. S&P wird der Kommission den genauen Tag der Umsetzung mitteilen und jährlich einen Umsetzungsbericht vorlegen. Die Geltungsdauer der Verpflichtungen wird fünf Jahre betragen.

ISIN
ISIN sind die auf der internationalen Norm ISO 6166 beruhenden internationalen Wertpapierkennnummern. Diese Norm wurde auf internationaler Ebene als öffentliche Dienstleistung für die Finanzdienstleistungsbranche entwickelt. US-amerikanische ISIN werden aus den nationalen US-amerikanischen Wertpapierkennnummern, den sog. CUSIP, abgeleitet.

Wertpapierkennnummern sind unerlässlich für den Interbanken-Verkehr, das Clearing und Settlement, die Berichterstattung an Behörden und die Verwaltung der Portfolio-Datenbanken von Finanzinstituten. Sie werden von nationalen Vergabestellen (NNA) generiert, vergeben und den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt. S&P wurde von der American Bankers Association als für die US-amerikanischen Wertpapiere zuständige NNA benannt und hat als solche ein Monopol für Vergabe und Erstvertrieb US-amerikanischer ISIN.

Hintergrund
S&P vertreibt US-amerikanische ISIN an Informationsdienste und einige Finanzinstitute (direkte Nutzer). Die Mehrzahl der Finanzinstitute zieht es jedoch vor, ihre Nummern zusammen mit anderen Daten von Informationsdiensten zu beziehen (indirekte Nutzer). S&P verlangte sowohl von direkten als auch von indirekten Nutzern eine Lizenzgebühr.

Die Kommission hatte in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom November 2009 die Auffassung vertreten, diese Gebühren seien – insbesondere angesichts des Kostendeckungsgrundsatzes der ISO – unangemessen hoch. Diesem Grundsatz zufolge, den die Kommission als Maßstab für angemessene Preise betrachtet, darf es keine Gebühren für indirekte Nutzer geben, für die die NNA keine Dienstleistung erbringt, und dürfen die Gebühren für direkte Nutzer und Informationsdienste die anfallenden Vertriebskosten nicht übersteigen. Entgegen diesem ISO-Grundsatz erhob S&P von indirekten Nutzern Gebühren und überstiegen die von Informationsdiensten und direkten Nutzern verlangten Preise nach Auffassung der Kommission die anfallenden Kosten, wodurch Anbietern von Finanzdienstleistungen in Europa ungerechtfertigte Kosten entstanden.

Die Ergebnisse des am 14. Mai 2011 eingeleiteten Markttests sind in den Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung 1/2003 zur Durchführung der EU-Wettbewerbsvorschriften bereits eingegangen. Ob ein Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften vorliegt, wird nicht abschließend festgestellt. Der Beschluss macht die Verpflichtungszusagen für S&P bindend und beendet das Prüfverfahren der Kommission in Bezug auf die Preispolitik von S&P für Vertrieb und Nutzung US-amerikanischer ISIN durch Finanzinstitute und Informationsdienste. Sollte S&P sich nicht an die Verpflichtungen halten, könnte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Jahresgesamtumsatzes des Unternehmens verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften nachweisen zu müssen. (Europäische Kommission: ra)

- Anzeigen -


Meldungen: Europäische Kommission

Kein Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken Die Europäische Kommission hat die geplante Gründung von Trelleborg Vibracoustic, einem Joint Venture zwischen dem deutschen Unternehmen Freudenberg und dem schwedischen Unternehmen Trelleborg in der Geschäftssparte Kfz?Antivibrationssysteme nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das Vorhaben keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, insbesondere da eine Reihe von starken Wettbewerbern weiterhin auf dem Markt präsent sein wird. Die Verbraucher werden folglich weiterhin aus einer ausreichend großen Zahl von Anbietern auf allen betroffenen Märkten auswählen können.

Kostengünstiger Weg zur Emissionsminderung Die Emissionen von Treibhausgasen aus Industrieanlagen, die am EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) teilnehmen, sind im letzten Jahr um mehr als 2 Prozent zurückgegangen, wie aus den Informationen hervorgeht, die die Register der Mitgliedstaaten bereitgestellt haben.

Zuckerpreise und der Zuckerknappheit Nach einer eingehenden Prüfung hat die Europäische Kommission den geplanten Kontrollerwerb über das britische Unternehmen ED&F MAN, das als weltweit zweitgrößter Zuckerhändler und in der Zuckerherstellung tätig ist, durch das deutsche Unternehmen Südzucker, Europas größten Zuckerhersteller, nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage geknüpft, dass ED&F MAN ihre Beteiligungen an der Zuckerraffinerie Brindisi, der größten und modernsten Produktionsanlage in Italien, veräußert.

Gesundheitsangaben auf Lebensmitteln Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteletiketten und in der Werbung, beispielsweise über die Rolle von Kalzium für gesunde Knochen oder von Vitamin C für das Immunsystem, sind inzwischen ein äußerst wirksames Verkaufsargument. Die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU erwarten deshalb, dass die Angaben über die von ihnen gekauften Produkte korrekt sind, vor allem wenn es um deren angeblichen gesundheitlichen Nutzen geht.

Wettbewerb auf dem Online-Einzelhandelsmarkt Die Europäische Kommission hat den Erwerb von Flevo Deelnemingen III B.B. durch Koninklijke Ahold N.V. (beide Niederlande) nach der EU?Fusionskontrollverordnung genehmigt. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben angesichts der geringen Marktpräsenz der beiden Unternehmen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.

Out: Sektorspezifisches Kartellrecht Die Leitlinien über die Anwendung des EU-Kartellrechts auf Seeverkehrsdienstleistungen laufen im September 2013 aus. Daher hat die Europäische Kommission die Stakeholders des Seeverkehrs aufgefordert, sich dazu zu äußern, wie sie sich die künftige Anwendung der Leitlinien vorstellen. Die Generaldirektion Wettbewerb vertritt vorerst die Auffassung, dass besondere kartellrechtliche Leitlinien für den Seeverkehr nicht mehr erforderlich sind. Die Stellungnahmen müssen bis zum 27. Juli 2012 eingehen.

Freier Verkehr audiovisueller Inhalte Die Europäische Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) vorgelegt. Die AVMD-Richtlinie soll den freien Verkehr audiovisueller Inhalte ermöglichen und bezieht auch wichtige ordnungspolitische Ziele ein, z. B. Verbot der Aufstachelung zum Hass, Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und Förderung europäischer audiovisueller Werke. Die wichtigsten in dem Bericht behandelten Fragen sind Werbepraktiken und die Notwendigkeit weiterer Leitlinien für Connected-TV (d. h. internetfähiges Fernsehen).

Harmonisierung der Zollpraktiken und -verfahren In der EU und den USA anerkannte vertrauenswürdige Händler können sich im Ergebnis des unterzeichneten Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung bei ihren transatlantischen Geschäften über geringere Kosten, vereinfachte Verfahren und eine größere Vorhersehbarkeit freuen. Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten formal, ihre sicheren Händler gegenseitig anzuerkennen und diesen Unternehmen dadurch die Möglichkeit zu geben, von schnelleren Kontrollen und einem geringeren Aufwand bei der Zollabfertigung zu profitieren. Zusätzlich wird die gegenseitige Anerkennung auch die Sicherheit der Ein- und Ausfuhren verbessern, da sich die Zollbehörden auf die tatsächlichen Risikobereiche konzentrieren können.

Recht auf faires Verfahren "Sie haben das Recht … - über ihre Rechte belehrt zu werden". Dies wird bald für alle, die in der EU festgenommen werden oder in Haft sind, Wirklichkeit werden. Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine neue Richtlinie verabschiedet, die Verdächtigen und Beschuldigten das Recht auf Belehrung in Strafverfahren zuerkennt. Nach der "Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren" müssen Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte belehrt werden.

De-minimis-Verordnung zu DAWI Die Europäische Kommission hat eine Verordnung angenommen, nach der Beihilfen von bis zu 500.000 EUR je Unternehmen und Dreijahreszeitraum von den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen sind, sofern sie als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gewährt werden. Ausgleichsleistungen dieser Größenordnung gelten als unproblematisch, weil sie zu gering sind, um Handel oder Wettbewerb zu beeinträchtigen. Die Verordnung ist die letzte Komponente des neuen DAWI-Beihilfenpakets, dessen Hauptteil im Dezember 2011 verabschiedet wurde.

Druckbare Version

Verwaltung und Regulierung des Internets EU-Kommission verlangt fundiertere Ratings