Textversion
Wer bietet was Recht Markt Produkte Services Whitepapers Fachartikel Compliance-Kiosk Schwerpunkte Branchen Videothek Schulungen Literatur Governance Webinare Compliance-Lexikon Success Stories Specials Security-Telegramm SaaS / Cloud-Telegramm Compliance-Archiv Security & Safety
Home Recht EU & Europa Europäische Kommission

Recht


Bundesnetzagentur Datenschutz und Compliance Deutschland EU & Europa Kartellrecht USA

Europäischer Gerichtshof Europäische Kommission Europäisches Parlament

Events / Veranstaltungen Datenschutzerklärung Newsletter Marktübersichten Stellenanzeigen - Jobsuche Compliance-Shop Shopping-Portal & Shopping Mall Impressum Kontakt: Pressemitteilungen Links RSS: Compliance-Magazin.de-News Feed abonnieren RSS: IT SecCity.de-News Feed abonnieren Geschäftsbedingungen Wichtiger Hinweis zu Rechtsthemen Compliance-Magazin für Mobile Devices Sitemap Suche Mediadaten

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland


Freier Kapitalverkehr: Kommission verklagt Deutschland wegen Nichtbefolgung des EuGH-Urteils zum VW-Gesetz erneut
Deutschland habe es versäumt habe, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil des Gerichtshofs vollständig nachzukommen

Anzeige

(01.12.11) - Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland erneut vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil einem früheren Urteil des Gerichtshofs zum Volkswagen-Gesetz nicht vollständig entsprochen worden sei.

In seinem Urteil aus dem Jahr 2007 erklärte der Gerichtshof einige Bestimmungen des Gesetzes zur Privatisierung von Volkswagen aus dem Jahr 1960 für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Gerichtshof hatte festgestellt, dass die betreffenden Bestimmungen dem deutschen Staat (dem Land Niedersachsen und unter Umständen auch dem Bund) ungerechtfertigte Sonderrechte verleihen, und dass Deutschland mit der Beibehaltung dieser Vorschriften gegen die in Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Da Deutschland es versäumt habe, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil des Gerichtshofs vollständig nachzukommen, hat die Kommission nun beschlossen, den Gerichtshof erneut mit diesem Fall zu befassen und die Verhängung von Strafgeldern gegen Deutschland zu beantragen, und zwar in Höhe von 31.114,72 EUR täglich für den Zeitraum vom ersten Urteil des Gerichtshofes bis zu dessen Befolgung durch Deutschland bzw. bis zum zweiten Urteil, falls dieses vorher ergeht, und in Höhe von 28.2725,10 EUR täglich für den Zeitraum vom zweiten Urteil bis zu dem Zeitpunkt, an dem Deutschland das VW-Gesetz mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat.

Hintergrund:
Das VW-Gesetz aus dem Jahr 1960 verlieh den deutschen Behörden besondere Befugnisse. Es sah die obligatorische Vertretung staatlicher Stellen im VW-Aufsichtsrat vor, gewährte insbesondere dem Land Niedersachsen eine Sperrminorität von 20 Prozent und enthielt eine Stimmrechtsbeschränkung auf 20 Prozent. Nach Auffassung der Kommission standen diese Bestimmungen im Widerspruch zu der im EU-Vertrag verankerten Freiheit des Kapitalverkehrs, da sie den deutschen Behörden die Möglichkeit gaben, wichtige Transaktionen, z. B. grenzübergreifende Investitionen innerhalb der EU, zu blockieren. Die Kommission leitete daher 2001 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

Der Standpunkt der Kommission wurde vom EU-Gerichtshof bestätigt. Am 23. Oktober 2007 urteilte dieser in der Rechtssache C-112/05 , dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch, dass sie die Vertretung der öffentlichen Hand, die Stimmrechtsbeschränkung auf 20 Prozent und die Sperrminorität von 20 Prozent im Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk GmbH in private Hand vom 21. Juli 1960 beibehalten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zur Freiheit des Kapitalverkehrs verstoßen hat.

Im Dezember 2008 ist ein Gesetz zur Änderung des VW-Gesetzes in Kraft getreten. Damit wurden zwar die obligatorische Vertretung der öffentlichen Hand im VW-Aufsichtsrat und die Stimmrechtsbeschränkung auf 20 Prozent aufgehoben, die Sperrminorität von 20 Prozent für das Land Niedersachsen blieb jedoch unangetastet. Es wurde auch keine Änderung an dem Teil der Satzung von VW vorgesehen, der dem VW-Gesetz entsprechende Vorschriften zur Mehrheitsbeschlussfassung vorsieht und die vom Gerichtshof im vorliegenden Fall als staatliche Maßnahme eingestuft wurden. Beide Punkte wurden in der Folge durch die Änderungen des VW-Gesetzes nicht ausgeräumt.

Artikel 260 AEUV bietet keine Handhabe dafür, Teilaspekte einer Gerichtshofsentscheidung aus dem Gesamtkontext herauszulösen. Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einem Urteil des Gerichtshofs in vollem Umfang nachzukommen. Daher hat die Kommission zunächst am 4. Juni 2008 ein Fristsetzungsschreiben an Deutschland gerichtet und am 27. November 2008 beschlossen, als Folgemaßnahme Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 260 AEUV (ex- Artikel 228 EG-Vertrag) zu übermitteln. Obwohl in zahlreichen Kontakten auf allen Ebenen und mit all wichtigen Beteiligten versucht wurde, die Vereinbarkeit des VW-Gesetzes mit dem EU-Recht herzustellen und eine zweite Klage zu vermeiden, lehnten die deutschen Behörden im Sommer 2011 weitere Änderungen am betreffenden Gesetz ab.

Freier Kapitalverkehr:
Der freie Kapitalverkehr ist eine der "vier Grundfreiheiten" und damit einer der Eckpfeiler des Binnenmarkts. Er ermöglicht offenere, stärker integrierte, wettbewerbsfähigere und effizientere Märkte und Dienstleistungen in Europa. Für die Bürger bedeutet dies, dass sie im Ausland eine Reihe von Vorgängen tätigen können, wie ein Bankkonto eröffnen, Anteile an ausländischen Unternehmen erwerben oder eine Immobilie kaufen. Unternehmen gibt der freie Kapitalverkehr die Möglichkeit, in Unternehmen in anderen europäischen Ländern zu investieren oder diese zu besitzen sowie aktiv an deren Führung mitzuwirken.

Weitere Informationen

Freier Kapitalverkehr:
http://ec.europa.eu/internal_market/capital/index_de.htm

Aktuelle Informationen über anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten:
http://ec.europa.eu/community_law/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)

- Anzeigen -


Meldungen: Europäische Kommission

Kein Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken Die Europäische Kommission hat die geplante Gründung von Trelleborg Vibracoustic, einem Joint Venture zwischen dem deutschen Unternehmen Freudenberg und dem schwedischen Unternehmen Trelleborg in der Geschäftssparte Kfz?Antivibrationssysteme nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das Vorhaben keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, insbesondere da eine Reihe von starken Wettbewerbern weiterhin auf dem Markt präsent sein wird. Die Verbraucher werden folglich weiterhin aus einer ausreichend großen Zahl von Anbietern auf allen betroffenen Märkten auswählen können.

Kostengünstiger Weg zur Emissionsminderung Die Emissionen von Treibhausgasen aus Industrieanlagen, die am EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) teilnehmen, sind im letzten Jahr um mehr als 2 Prozent zurückgegangen, wie aus den Informationen hervorgeht, die die Register der Mitgliedstaaten bereitgestellt haben.

Zuckerpreise und der Zuckerknappheit Nach einer eingehenden Prüfung hat die Europäische Kommission den geplanten Kontrollerwerb über das britische Unternehmen ED&F MAN, das als weltweit zweitgrößter Zuckerhändler und in der Zuckerherstellung tätig ist, durch das deutsche Unternehmen Südzucker, Europas größten Zuckerhersteller, nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage geknüpft, dass ED&F MAN ihre Beteiligungen an der Zuckerraffinerie Brindisi, der größten und modernsten Produktionsanlage in Italien, veräußert.

Gesundheitsangaben auf Lebensmitteln Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteletiketten und in der Werbung, beispielsweise über die Rolle von Kalzium für gesunde Knochen oder von Vitamin C für das Immunsystem, sind inzwischen ein äußerst wirksames Verkaufsargument. Die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU erwarten deshalb, dass die Angaben über die von ihnen gekauften Produkte korrekt sind, vor allem wenn es um deren angeblichen gesundheitlichen Nutzen geht.

Wettbewerb auf dem Online-Einzelhandelsmarkt Die Europäische Kommission hat den Erwerb von Flevo Deelnemingen III B.B. durch Koninklijke Ahold N.V. (beide Niederlande) nach der EU?Fusionskontrollverordnung genehmigt. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben angesichts der geringen Marktpräsenz der beiden Unternehmen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.

Out: Sektorspezifisches Kartellrecht Die Leitlinien über die Anwendung des EU-Kartellrechts auf Seeverkehrsdienstleistungen laufen im September 2013 aus. Daher hat die Europäische Kommission die Stakeholders des Seeverkehrs aufgefordert, sich dazu zu äußern, wie sie sich die künftige Anwendung der Leitlinien vorstellen. Die Generaldirektion Wettbewerb vertritt vorerst die Auffassung, dass besondere kartellrechtliche Leitlinien für den Seeverkehr nicht mehr erforderlich sind. Die Stellungnahmen müssen bis zum 27. Juli 2012 eingehen.

Freier Verkehr audiovisueller Inhalte Die Europäische Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) vorgelegt. Die AVMD-Richtlinie soll den freien Verkehr audiovisueller Inhalte ermöglichen und bezieht auch wichtige ordnungspolitische Ziele ein, z. B. Verbot der Aufstachelung zum Hass, Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und Förderung europäischer audiovisueller Werke. Die wichtigsten in dem Bericht behandelten Fragen sind Werbepraktiken und die Notwendigkeit weiterer Leitlinien für Connected-TV (d. h. internetfähiges Fernsehen).

Harmonisierung der Zollpraktiken und -verfahren In der EU und den USA anerkannte vertrauenswürdige Händler können sich im Ergebnis des unterzeichneten Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung bei ihren transatlantischen Geschäften über geringere Kosten, vereinfachte Verfahren und eine größere Vorhersehbarkeit freuen. Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten formal, ihre sicheren Händler gegenseitig anzuerkennen und diesen Unternehmen dadurch die Möglichkeit zu geben, von schnelleren Kontrollen und einem geringeren Aufwand bei der Zollabfertigung zu profitieren. Zusätzlich wird die gegenseitige Anerkennung auch die Sicherheit der Ein- und Ausfuhren verbessern, da sich die Zollbehörden auf die tatsächlichen Risikobereiche konzentrieren können.

Recht auf faires Verfahren "Sie haben das Recht … - über ihre Rechte belehrt zu werden". Dies wird bald für alle, die in der EU festgenommen werden oder in Haft sind, Wirklichkeit werden. Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine neue Richtlinie verabschiedet, die Verdächtigen und Beschuldigten das Recht auf Belehrung in Strafverfahren zuerkennt. Nach der "Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren" müssen Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte belehrt werden.

De-minimis-Verordnung zu DAWI Die Europäische Kommission hat eine Verordnung angenommen, nach der Beihilfen von bis zu 500.000 EUR je Unternehmen und Dreijahreszeitraum von den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen sind, sofern sie als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gewährt werden. Ausgleichsleistungen dieser Größenordnung gelten als unproblematisch, weil sie zu gering sind, um Handel oder Wettbewerb zu beeinträchtigen. Die Verordnung ist die letzte Komponente des neuen DAWI-Beihilfenpakets, dessen Hauptteil im Dezember 2011 verabschiedet wurde.

Druckbare Version

Einhalten der EU-Regeln sicherstellen Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union