Gesetzentwurf zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung: Manager sollen für mindestens zehn Prozent von verursachten Schäden haften Halbherzig: Viele Regelungen des Entwurfes sollten nicht gesetzlich, sondern im Deutschen Corporate Governance Kodex mit Selbstverpflichtungscharakter geregelt werden
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(18.06.09) - Wenn eine Gesellschaft eine Versicherung abschließt, um ein Vorstandsmitglied in Schadensfällen gegen Haftungsansprüche abzusichern, muss ein Selbstbehalt des Managers von mindestens zehn Prozent des verursachten Schadens vereinbart werden. Die Obergrenze des Selbstbehaltes soll beim mindestens Eineinhalbfachen des festen Jahreseinkommens liegen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung, VorstAG - 16/12278) in geänderter Form stimmte der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen mit den Stimmen der Großen Koalition gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen zu.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde nach der Expertenanhörung am 25. Mai geändert, sagte die SPD. Die Vorgabe, dass variable, oft gewinnabhängige Vergütungsanteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben sollen, um eine "nachhaltige Unternehmensentwicklung" zu fördern, gelte nur noch für börsennotierte Unternehmen. Zusätzlich sei auch beschlossen worden, dass die Hauptversammlung börsennotierter Unternehmen eine Billigung oder Missbilligung der Vergütung der Vorstandsmitglieder ausdrücken kann, allerdings in unverbindlicher Form.
Seitens der CDU/CSU-Fraktion hieß es, die ganze Regelung sei der Finanzkrise geschuldet. Weil "eine oder zwei Handvoll Manager" wegen Gehaltsexzessen an den Pranger gestellt würden, dürfe man nicht übersehen, dass bei der Mehrzahl der Aktiengesellschaften die Vergütung des Vorstandes unproblematisch verlaufe. Der Bundesgesetzgeber könne nicht die Aufgabe haben, alles im Detail regeln zu wollen, die gefundenen Regelungen seien aber ein guter Kompromiss.
Die Grünen kritisierten die Vorgaben des Gesetzentwurfes als nicht klar und konsequent genug. Dadurch, dass sich der Manager-Selbstbehalt nur auf das feste Jahresabkommen und nicht auf variable Vergütungsanteile beziehe, ergäben sich "neue Gestaltungsmöglichkeiten", um die Regelung zu umgehen. Die Fraktion forderte, den Anteil erfolgsbedingter Einkommensanteile auf 25 Prozent zu begrenzen und für Aktienoptionen eine zehnjährige Haltefrist einzuführen. Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung von zwei Jahren auf vier Jahre vor.
Die FDP kritisierte, dass der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft keine weitergehenden Kompetenzen eingeräumt wurden. Viele Regelungen des Entwurfes sollten nicht gesetzlich, sondern im Deutschen Corporate Governance Kodex mit Selbstverpflichtungscharakter geregelt werden, sagten die Liberalen. Der vorgeschriebene Selbstbehalt bei der Manager-Haftpflicht sei ein "Eingriff in die Vertragsfreiheit". Der FDP-Antrag (16/10885) wurde mehrheitlich abgelehnt.
Die Linke kritisierte, dass der Gesetzentwurf keine Obergrenze für Managergehälter vorsehe. Die Fraktion hatte eine Begrenzung auf das 20-fache der untersten Vergütungsgruppe einer Gesellschaft gefordert. (Deutscher Bundestag: ra)
Entscheidung des Bundestags über neue Managerregeln interpretierte die bayerische Justizministerin Merk wie folgt: "Nur ein erster Schritt - Strukturdefizite im Verhältnis Aufsichtsrat - Vorstand müssen behoben werden"
Bayerns Justizministerin Beate Merk bezeichnete den im Deutschen Bundestag auf der Tagesordnung stehenden Gesetzentwurf zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung als einen ersten Schritt, um bei der Frage der Verantwortlichkeit und Haftung der Manager für vorwerfbare, fehlerhafte unternehmerische Entscheidungen Recht und Wirklichkeit besser in Einklang zu bringen.
Merk sagte: "Wir brauchen Regeln, die das ganze System krisenfester machen. Es ist absehbar, dass die Maßnahmen, die heute beschlossenen werden sollen, nicht ausreichend sind. Um künftige vergleichbare Szenarien zu verhindern, brauchen wir echte Strukturveränderungen, auch im Aktienrecht. Vielleicht führt der richtige Weg über Berufsaufsichtsräte oder die Aufteilung der beratenden und kontrollierenden Tätigkeit des Aufsichtsrats."
Merk sagte weiter: "Um der Verantwortung der Manager für ihre Entscheidungen zur Geltung zu verhelfen, müssen wir über weitere Maßnahmen nachdenken. Dazu gehört die Aufwertung von Vorschriften des Deutschen Corporate-Governance-Kodex durch Übernahme in das Aktiengesetz. Damit werden die Empfehlungen verbindliches Recht."
"Auch bin ich der Meinung, dass sich ein Aufsichtsratsmandat nicht einfach nebenher erledigen lässt. Deshalb sollte zumindest die Obergrenze von zehn Mandaten deutlich herabgesetzt werden." (Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: ra)
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Meldungen: Gesetze
Anerkennung einer Vereinigung als Partei
Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf "zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen" (17/9391) vorgelegt. Danach soll in Zukunft unmittelbar beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen eine Feststellung des Bundeswahlausschusses eingelegt werden können, wenn dieser die Anerkennung einer Vereinigung als Partei zur Wahl ablehnt. Bislang gibt es vor der Wahl keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft.
Compliance im Versicherungswesen
Das deutsche Versicherungsaufsichtsrecht wird völlig neu geregelt. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (17/9342) vorgelegt, das auch die durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs verlangte Gleichstellung von Frauen und Männern bei Versicherungstarifen regelt.
Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann hat im Bayerischen Landtag den Entwurf eines bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Glückspielstaatsvertrags vorgestellt. Der Entwurf enthält insbesondere restriktive Bestimmungen für Spielhallen. "Hauptziel der neuen Regelungen ist die Bekämpfung der Spielsucht", sagt Herrmann. "Da derzeit von Spielhallen mit die größte Suchtgefahr ausgeht, müssen wir hier für eine spürbare Reduzierung des Angebots sorgen. Das Verbot der Mehrfachkonzessionen und der vorgesehene Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen ist das Aus für neue riesige Spielhallenkomplexe."
Beihilfe zum Geheimnisverrat kontra Pressefreiheit
Eine Beschlagnahme bei Medienangehörigen, gegen die der Verdacht einer Beihilfe an einer Tatbeteiligung - beispielsweise der Verletzung des Dienstgeheimnisses - besteht, soll nach Auffassung der SPD-Fraktion unzulässig sein. Laut einem Gesetzentwurf (17/9144) der Fraktion soll das immer dann gelten, wenn die Beihilfehandlung sich auf Entgegennahme, Recherche, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses beschränkt. Es bedürfte grundsätzlich der richterlichen Anordnung - unabhängig davon, an welchem Ort die Beschlagnahme erfolgt. Medienangehörige, Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten würden dem absoluten Zeugnisverweigerungsrecht unterstellt.
"Letztes Mittel" die Möglichkeit der Entflechtung
Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf für ein moderneres Wettbewerbsrecht beschlossen. Ziel ist es, die Missbrauchsaufsicht über Unternehmen und die Fusionskontrolle zu verbessern. Die Verbraucherverbände können künftig Unternehmen verklagen, wenn diese gegen Kartellrecht verstoßen.
Trennung von Staat und Kirche
Die Trennung von Staat und Kirche mahnt die Fraktion Die Linke in einem Gesetzentwurf (17/8791) an. Die Länder seien nach Vorgaben der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - die heute Bestandteil des Grundgesetz seien - verpflichtet, die Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften abzulösen. Kirchen genössen nach wie vor Mittel in erheblichem Umfang.
Gesetzentwurf: Aktienrecht wird geändert
Nach Auffassung der deutschen Bundesregierung bedarf das geltende Aktienrecht einer "punktuellen Weiterentwicklung". Sie schlägt deshalb vor, bei einer Wandelanleihe (der Inhaber einer Wandelschuldverschreibung kann diese während der Laufzeit der Anleihe zu einem vorher festgelegten Verhältnis in Aktien umwandeln) auch ein Umtauschrecht zugunsten der Gesellschaft zu vereinbaren und zu diesem Zweck ein bedingtes Kapital zu schaffen.
Gleichstellung in der Privatwirtschaft
Ein Gesetzentwurf (17/8878) der SPD verlangt eine Mindestquote von 40 Prozent für Frauen und Männer in Aufsichtsräten und Vorständen großer Unternehmen ab 2015. Die Quote soll stufenweise umgesetzt werden. In einer ersten Stufe soll bereits ab 1. Januar 2013 für Neubesetzungen in Aufsichtsräten eine Mindestquote von 30 Prozente und in Vorständen von 20 Prozent gelten.
Modell der kollektiven Rechtsdurchsetzung
Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) wird beibehalten. Das ist Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (17/8799). Ende Oktober würde die Reform sonst außer Kraft treten. Die Evaluation habe ergeben, dass das Musterfeststellungsverfahren "ein taugliches Instrument" zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des Kapitalmarktrechts ist.
Schaffung von Heimarbeitsplätzen erleichtern
Die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers wird für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt. Der Finanzausschuss beschloss eine entsprechende Gesetzesänderung, die per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz (17/8235) aufgenommen wurde. Die Koalitionsfraktionen sowie die SPD-Fraktionen stimmten für den Gesetzentwurf, die Linksfraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde abgelehnt.
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Der III. Zivilsenat des BGH hatte unlängst über die Frage zu entscheiden, ob bzw. nach welchen Maßgaben eine Kapitalanlage-Vertriebsorganisation für strafbare Handlungen eines von ihr eingesetzten Handelsvertreters dem geschädigten Anleger gegenüber haftbar gemacht werden kann (BGH, Urteil v. 15.03.2012 - III ZR 148/11).