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MiFID II-Repetitorium: Zentrale Zielsetzung

Europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID) und die Auswirkungen auf die Anlageberatung in der EU
Die Situation der Anlageberatung wird als Abgabe einer individuellen Anlageempfehlung auf Grund der Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers verstanden

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(19.12.07) - Nunmehr ist die Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) in Kraft getreten und darf durchaus als das neue "Grundgesetz des Anlegers" angesehen werden. Der Sinn und Zweck dieser neuen EU-Richtlinie ist es, Investitionen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. über die Grenzen der Europäischen Union hinaus zu vereinfachen.

Unter anderem ist ein verbindlicher und integrierter europäischer Wertpapiermarkt eine zentrale Zielsetzung der MiFID, wobei diese Rahmenregelungen für die Durchführung von Anlegeraufträgen an Börsen oder übrigen Handelsplätzen schafft.

Die MiFID regelt aber auch, dass die Nachweisvermittlung bei Produkten gemäß dem Kreditwesengesetz keiner Erlaubnis bedarf. Dazu im Gegensatz wird die Durchführung einer Anlageberatung, welche abzugrenzen ist von z.B. einer provisionsabhängigen Zuführung von Kunden an Finanzinstitute (schlichte Nachweisvermittlung), erlaubnispflichtig.
Die Situation der Anlageberatung wird als Abgabe einer individuellen Anlageempfehlung auf Grund der Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers verstanden, im wesentlich wie auch die nationale Rechtsprechung diese seit dem Bond-Entscheidung definiert hat. Insofern ein Kunde Informationen verweigert, darf nunmehr keine Empfehlung ausgesprochen und keine Anlagestrategie angeraten werden. Auch deutsche Finanzdienstleister haben nunmehr eine Vielzahl von Informationen bei ihren Kunden einzuholen, um den Anforderungen der neuen EU-Richtlinie gerecht zu werden.

Erforderlich sollte eine weitgehende Dokumentation der Kundenbeziehung werden, so auch hinsichtlich Umstände außerhalb der Geschäftsbeziehung im engeren Sinne, worunter selbst die vollständige Dokumentation über die Anzahl und den (Gesprächs-)Inhalt der Kundenkontakte zu verstehen sein darf.

Die Finanzdienstleistungen der so genannten gebundenen Vermittler bleiben erlaubnisfrei. Im Haftungsfall hat für ihn der Haftungsübernehmer einzustehen. Der Haftungsübernehmer seinerseits hat dann bei einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung von zumindest EUR 1 Mio. je Versicherungsfall und EUR 1,5 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahres einzustehen. Der gebundene Vermittler hat seinen Kunden über den Haftungsübernehmer informieren.

Das Inkrafttreten der MiFID darf als ein weiterer richtiger Schritt der Stärkung des Finanzmarktes Europa und der Anlegerrecht verstanden werden. (Kanzlei Renner: ra)

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