Compliance und Datenschutz im Unternehmen
Datenschutz im Konzern: Der Konzerndatenschutzbeauftragte und die Organisation der Datenschutz-Compliance
Beim Aufbau einer Compliance-Organisation für den Datenschutz im Konzern geht es nicht nur darum, der Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten nachzukommen
Von Rechtsanwalt Dr. Thomas Helbing (*)
(23.06.10) - Im Unterschied zu vielen anderen Bereichen der betrieblichen Compliance (Corporate Compliance) gibt es für die Organisation der Datenschutz-Compliance konkrete gesetzliche Regelungen: So verpflichtet § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) alle größeren Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dessen vom Gesetz festgelegte Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch das jeweilige Unternehmen "hinzuwirken".
Der Datenschutzbeauftragte
Der Datenschutzbeauftragte ist unmittelbar der Unternehmensleitung zu unterstellen, § 4f (3) 1, 2 BDSG und in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter weisungsfrei. Befugnisse zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen gibt das Gesetz dem Datenschutzbeauftragten jedoch nicht. Er hat also von Gesetzes wegen noch keine Weisungsrechte gegenüber Mitarbeitern im Hinblick auf Datenschutzfragen und auch keine entsprechende Richtlinienkompetenz.
Der Datenschutzbeauftragte kann zum Beispiel nicht die Personalabteilung anweisen, Bewerberdaten nach einer bestimmten Zeit zu löschen. Letztlich verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung des Datenschutzes bleibt damit die Unternehmensleitung. Natürlich können Unternehmen entsprechende Befugnisse dem Datenschutzbeauftragten im Anstellungsvertrag einräumen. Dies hat dann auch Auswirkungen auf die Haftung des Datenschutzbeauftragten.
Der Datenschutzbeauftragte kann - muss aber nicht - beim Unternehmen angestellt sein (interner Datenschutzbeauftragter). Ist der Datenschutzbeauftragte nicht bei dem Unternehmen beschäftigt, für das er bestellt ist, so spricht man von externen Datenschutzbeauftragten. Diese finden sich in erster Linie bei kleineren und mittleren Unternehmen.
Der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seit 1. September 2009 genießt ein beim Unternehmen beschäftigter Datenschutzbeauftragter zudem einen besonderen Kündigungsschutz (§ 4f (3) BDSG), womit eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausscheidet.
Fehlendes Konzernprivileg
Bilden mehrere Gesellschaften einen Konzern, etwa indem sie im Mehrheitsbesitz einer Muttergesellschaft stehen, so hat jede Gesellschaft isoliert einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Es genügt insbesondere nicht, wenn nur die Muttergesellschaft eine solche Bestellung vornimmt; dies ist ein Grund für die oft wiederholte Feststellung, das BDSG enthalte kein "Konzernprivileg". Es ist aber grundsätzlich möglich, ein und dieselbe Person in einer Vielzahl von Unternehmen zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen; mehr dazu unten.
Herausforderung Konzerndatenschutz
Beim Aufbau einer Compliance-Organisation für den Datenschutz im Konzern geht es aber keineswegs nur darum, der Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten nachzukommen. Ein Unternehmensverbund stellt weitergehende Anforderungen an den Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf Koordination, Beratung und Kontrolle.
>> Datenschutzrechtliche Fragestellungen und Probleme, die mehrere Konzernunternehmen betreffen, sollen oder müssen einheitlich behandelt werden (Umgang mit Mitarbeiterdaten, Datenschutz im Zusammenhang mit den vom Konzern verkauften Produkten, Hinweisgeber-Systeme, Zugriff auf Mitarbeiter E-Mails- und Kontrolle der Telefonnutzung).
>> Eine einheitliche Software soll konzernweit eingesetzt werden und bedarf deshalb eines übergreifenden Datenschutzkonzeptes (Personalinformationssystem, CRM- oder ERP-Software).
>> Für den Transfer bzw. Austausch von Mitarbeiter- oder Kundendaten zwischen Konzerngesellschaften und mit Dritten muss ein einheitlicher Lösungsansatz gefunden werden.
>> Bei internationalen Konzernen muss eine Strategie entwickelt werden, wie in Drittstaaten (außerhalb der EU und des EWR) ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt wird (Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules). Zudem muss die Einhaltung der lokalen Datenschutzbestimmungen sichergestellt werden. Diese weichen auch innerhalb der EU trotz Harmonisierung zum Teil erheblich ab, vor allem im Bereich der Meldepflicht und Mitarbeiterdaten.
>> Bei der Verhandlung von datenschutzrelevanten Betriebsvereinbarungen mit Betriebsräten bzw. dem Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat wird von Seiten des Unternehmens ein zentraler Ansprechpartner benötigt.
>> Schulungen, Datenschutzkontrollen und Audits sind mit anderen internen Stellen (z.B. Revision, Rechtsabteilung, Personalabteilung) abzustimmen und konzernweit anzugleichen.
Soweit der Konzerndatenschutzbeauftragte als Datenschutzbeauftragter nach § 4f BDSG bestellt ist, hat er zum einen die oben genannten originären Aufgaben zu erfüllen, die ihm das Gesetz zuweist. Als konzernweit Verantwortlicher für den Datenschutz treten noch besondere Aufgaben hinzu wodurch sich das Aufgabenbild ändert: Der Konzerndatenschutzbeauftragte ist vor allem planend, koordinierend und beratend tätig. Er erarbeitet Datenschutzziele, stimmt diese mit der Konzernleitung ab und entwirft eine Strategie und konkrete Maßnahmen zu deren Umsetzung.
Viele Aufgaben, zum Beispiel die Datenschutz-Kontrolle oder Schulung von Mitarbeitern, sind nur durch Hilfspersonal oder in Zusammenarbeit mit anderen Abeilungen (IT, Personalabteilung, Revision oder Rechtsabteilung) umzusetzen. Das setzt voraus, dass eine konzerninterne Datenschutz-Organisation aufgebaut wird. Hierzu gehören dedizierte Ansprechpartner in den einzelnen Unternehmensbereichen und Fachabteilungen.
Organisationsformen (Einheitsmodell und Koordinationsmodell)
Grundsätzlich lassen sich zwei Formen der Datenschutzorganisation im Konzern unterscheiden:
Das Einheitsmodell und das Koordinationsmodell:
Beim Einheitsmodell wird eine Person als Datenschutzbeauftragter bei der Konzernmutter und allen anderen Konzerngesellschaften bestellt. Der Konzerndatenschutzbeauftragte ist hier in Personalunion Datenschutzbeauftragter jeder Konzerngesellschaft; die gesetzlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten werden bei ihm gebündelt. Aus meiner anwaltlichen Beratung und verschiedenen Gesprächen mit Datenschutzverantwortlichen in Konzernen habe ich den Eindruck gewonnen, dass sich viele große Konzerne für diesen Ansatz entschieden haben. Der Datenschutzbeauftragte ist häufig bei der Muttergesellschaft angestellt und handelt für diese als interner, für alle anderen Konzerngesellschaften entsprechend als externer Datenschutzbeauftragter.
Alternativ kann die konzernweite Datenschutz-Compliance auch von einer Person koordinierend übernommen werden. Diese ist entweder gar nicht oder nur bei der Muttergesellschaft als Datenschutzbeauftragter bestellt. Seine Aufgabe ist es, die unterschiedlichen, für jedes Unternehmen bestellten Datenschutzbeauftragten zu koordinieren und zu.
Vor- und Nachteile der beiden Modelle
Mit dem Einheitsmodell lässt sich der Datenschutz konzernweit am besten harmonisieren, da keine Abstimmung zwischen verschiedenen Beauftragten nötig ist. Beim Koordinationsmodell müssen dagegen alle Datenschutzbeauftragten unter einen Hut gebracht werden, bei Meinungsverschiedenheiten droht eine Zersplitterung des Datenschutzkonzeptes, weil kraft Gesetzes keine Weisungsmöglichkeit besteht.
Beispiel: Ein Konzern plant die Einführung eines Hinweisgeber-Systems (Whistleblowing-Hotline) bei der Mitarbeiter Verdachtsfälle von Straftaten gegen das Unternehmen durch andere Angestellte melden können. Bei diesen Whistleblowing-Systemen sind personenbezogene Daten sowohl des Hinweisgebers als auch des Beschuldigten betroffen und deren Interessen gegen die des Unternehmens abzuwägen. Die Datenschutzbeauftragten aller involvierten Konzernunternehmen haben das Hinweisgebersystem in Bezug auf die Datenschutzkonformität im Rahmen einer so genannten Vorabprüfung (§ 4d (5) BDSG) zu bewerten. Kommen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen, kann das System unter Umständen nicht konzernweit einheitlich eingeführt werden oder es kommt zu Verzögerungen, weil Bedenken einzelner Konzerngesellschaften ausgeräumt werden müssen.
Der Konzerndatenschutzbeauftragten kommt beim Einheitsmodell mit nahezu allen Datenschutzfragestellungen in den verschiedenen Unternehmensteilen in Berührung und kann so spezifisches Fachwissen aufbauen und Synergieeffekte nutzen. Das Einheitsmodell erlaubt so oft eine kosteneffiziente und schlanke Organisation des Datenschutzes; so genügt es, wenn zum Beispiel nur der Konzerndatenschutzbeauftragte zu externen Datenschutzschulungen geschickt wird, statt eine ganze Gruppe von Personen. Die Bestellung als Datenschutzbeauftragter verleiht zudem intern im Unternehmen und extern gegenüber Behörden und Betroffenen eine starke Stellung.
Mit dem Einheitsmodell wird außerdem auf einen Schlag das formale Kriterium der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erfüllt; die oft als mühsam und schwierig empfundene Suche nach einer geeigneten (und willigen) Person für die Position des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen entfällt.
Allerdings kann das Einheitsmodell auch leicht zu einer Arbeitsüberlastung des Konzerndatenschutzbeauftragten führen, da er alle gesetzlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, von der Führung des Verfahrensverzeichnisses bis hin zur Schulung der Mitarbeiter in allen Unternehmen zu erledigen hat. Dadurch droht der Blick für das "große Ganze" verloren zu gehen, weil wegen vieler kleiner Baustellen die Zeit fehlt, eine einheitliche Strategie und konzernweite Lösungsansätze zu entwickeln.
Hinzu kommt, dass der Konzerndatenschutzbeauftragte bei der Einheitslösung als externer Datenschutzbeauftragter einen schlechteren Einblick in die Gegebenheiten der einzelnen Tochterunternehmen hat, weil er nicht so gut in die betriebliche Organisation eingebunden ist als ein Mitarbeiter vor Ort. Datenschutz im Konzern ist in erheblichem Maße eine Frage der Kommunikation: von der Informationsbeschaffung über datenschutzrelevante Vorgänge bis zur Schulung und Kontrolle. All diese Aufgaben sind umso schwieriger, je größer der Konzern und je weiter weg der Konzerndatenschutzbeauftragte ist.
Um diesen Risiken vorzubeugen, muss dem Konzerndatenschutzbeauftragten bei der Einheitslösung Hilfspersonal zugeteilt werden. Hierbei handelt es sich nach meinen Erfahrungen oft um ein bei der Konzernmutter gebildetes Team, das den Konzerndatenschutzbeauftragten unterstützt. Alternativ oder - in der Praxis häufiger - ergänzend können Kontaktpersonen bei den jeweiligen Tochterunternehmen zugeteilt werden. Da diese bei der Einheitslösung nicht als Datenschutzbeauftragte bestellt sind, können sie den Weisungen des Konzerndatenschutzbeauftragten unterstellt werden. Der Aufbau dieser Organisation von Hilfspersonal ist einer der ersten Schritte beim Aufbau einer Konzern-Datenschutz-Compliance.
Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass es beim Einheitsmodell zu Interessenskonflikten beim Konzerndatenschutzbeauftragten kommen kann, wenn die einzelnen Gesellschaften unterschiedliche Interessen verfolgen, etwa beim konzerninternen Datentransfer. Während die Muttergesellschaft in der Regel an einem umfassenden und ungehinderten Datenaustausch interessiert ist, können Tochtergesellschaften gegenläufige Interessen haben.
Die folgende Tabelle fasst die Vor- und Nachteile der beiden Modelle zusammen:
| Einheitsmodell | Koordinationsmodell |
| Eine Person wird als Datenschutzbeauftragter für alle Konzernunternehmen bestellt. | Der Konzerndatenschutzbeauftragte wird nur bei der Muttergesellschaft bestellt und koordiniert und berät die verschiedenen Datenschutzbeauftragten der Tochtergesellschaften. |
| (+) Leichte Vereinheitlichung des Datenschutzes im Konzern möglich | (-) Abstimmung unter den Datenschutzbeauftragten nötig, kein Weisungsrecht bei Meinungsverschiedenheiten, drohende "Zersplitterung" des Datenschutzkonzeptes |
| (+) Aufbau von Fachwissen, Nutzung von Synergieeffekten, schlanke Organisation, niedrigere Kosten | |
| (+) Starke interne und externe Stellung | |
| (+) Keine Suche nach Datenschutzbeauftragten für alle Unternehmen | (-) Aufwändiges Suchen von geeigneten und willigen Personen für die Position des Datenschutzbeauftragten |
| (-) Drohende Arbeitsüberlastung des Konzerndatenschutzbeauftragten | |
| (-) Fehlender Einblick in die individuellen Begebenheiten des jeweiligen Unternehmens; schlechtere Einbindung in die Organisation | (+) Gute Einbindung in die Organisation vor Ort, leichtere Informationsbeschaffung, Schulung und Kontrolle |
| (-) Mögliche Interessenskollision | (+) Keine Interessenskonflikte |
Zu berücksichtigende Kriterien
Welches Modell das bessere ist, lässt sich pauschal nicht sagen. In der Praxis findet sich in Konzernen wohl häufiger die Einheitslösung, weil sie bei der Vereinheitlichung und Standardisierung im Vorteil liegt.
Letztlich muss aber immer auf die konkreten Umstände abgestellt werden:
Hat ein Konzern Unternehmensbereiche, die zu sehr unterschiedlichen Branchen gehören, kann es sinnvoll sein, im Rahmen eines Koordinationsmodells für die einzelnen Bereiche Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Diese kennen sich mit den jeweiligen branchenspezifischen Besonderheiten gut aus. Eine Vereinheitlichung übergreifender Datenschutz-Aspekte lässt sich durch eine Koordinierung erreichen.
Das gleiche gilt, wenn die Standorte der einzelnen Unternehmen weit auseinander liegen und sich die Unternehmenskultur und -organisation in den verschiedenen Konzernteilen stark unterscheiden. Solche Fälle finden sich insbesondere nach größeren Zukäufen oder Verschmelzungen von Unternehmensteilen (Merger & Acquisitions).
Ist bereits ein eingespieltes Team von Datenschutzbeauftragten etabliert, kann ein Koordinierungsmodell ebenfalls eine gute Lösung sein, um Datenschutzstandards zu vereinheitlichen und konzernweite Datenschutzfragen anzugehen. Steht ein Konzern am Anfang seiner Compliance-Bemühungen im Datenschutz kann zunächst auf das Koordinationsmodell gesetzt werden, um einen Überblick zu gewinnen. Anschließend können dann immer noch schrittweise die verschiedenen Datenschutzbeauftragten durch einen Konzerndatenschutzbeauftragten abgelöst werden.
Stellungnahmen von Aufsichtsbehörden
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz hat in einer "Orientierungshilfe" für betriebliche Datenschutzbeauftragte zum Einheitsmodell wie folgt Stellung genommen:
"Die Bestellung eines solchen Konzerndatenschutzbeauftragten ändert nichts daran, dass die einzelnen Konzernunternehmen ebenfalls einen eigenen Beauftragten zu bestellen haben. Dabei kann es sinnvoll sein, dass mehrere oder alle Tochterunternehmen ein und denselben betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, um Synergieeffekte und einen konzerneinheitlichen Datenschutzstandard zu erzielen."
In ihrem Ersten Tätigkeitsbericht aus dem Jahre 2002/2003 äußert sich die Regierung von Mittelfranken als Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich differenziert zum Einheitsmodell:
"In größeren Konzernen wird häufig ein Konzerndatenschutzbeauftragter bestellt, der gleichzeitig für die einzelnen Unternehmen des Konzerns als externer Datenschutzbeauftragter fungiert. In den einzelnen Unternehmen sind dann häufig zu seiner Unterstützung noch "Datenschutzkoordinatoren" tätig.
(...)
Diese Lösung hat einerseits die Vorteile, dass der konzerninterne Datenaustausch gut überblickt werden kann, die Umsetzung des Datenschutzes konzernweit einheitlich erfolgt und bei gleichartigen Konzernunternehmen Synergieeffekte und zahlreiche Praxiserfahrungen ausgenutzt werden können. Andererseits hat sie aber auch oft den Nachteil, dass der notwendige eigene Einblick in die einzelnen Unternehmen und damit der jeweilige betriebsinterne Bezug vor allem dann fehlt, wenn der Konzern nicht einheitlich strukturiert ist und unterschiedliche Geschäftsfelder aufweist.
Wir raten deshalb in der Regel zur gegenteiligen Lösung, bei der in jedem rechtlich selbständigen Mitgliedsunternehmen ein Datenschutzbeauftragter bestellt wird. Einer davon wird von der Konzernspitze als Koordinator für den gesamten Konzern eingesetzt. Seine Aufgaben sollten denen eines Konzerndatenschutzbeauftragten angenähert sein, um die oben genannten Vorteile auch hier weitgehend wirksam werden zu lassen.
Dieses Modell entspricht mehr der Intention des BDSG, das davon ausgeht, dass der Datenschutzbeauftragte mit den betrieblichen Zusammenhängen und Abläufen gut vertraut sein muss, um seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können. Dazu gehören auch eine gewisse Ortsnähe und ein guter Einblick in den jeweiligen Betrieb".
Die Hessische Datenschutzbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht für 1999 eine ähnliche Empfehlung ausgesprochen:
"Bei Konzernunternehmen, die sehr unterschiedliche Geschäftsfelder aufweisen und nicht einheitlich strukturiert sind, sollte möglichst dezentral für jedes Tochterunternehmen ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden. Synergieeffekte sind hier mit einem zentralen Datenschutzbeauftragten nicht in jedem Fall (oder nur in geringem Umfang) zu erwarten."
Zusammenfassung und Ausblick
Der Aufbau einer konzernweiten Datenschutz-Compliance-Organisation ist eine große Herausforderung. Trotz der gesetzlich ausformulierten Position des Datenschutzbeauftragten ergeben sich für Konzerne unterschiedliche Lösungs-Ansätze mit individuellen Vor- und Nachteilen. Der Aufgabenkreis - und entsprechend das Anforderungsprofil - des obersten Datenschützers im Konzerns ist mehr als der im Gesetz beschriebene betriebliche Datenschutzbeauftragter, der Konzerndatenschutzbeauftragte ist in erster Linie ein Datenschutz-Manager.
Der Aufbau einer Datenschutz-Organisation stellt nicht nur eine Chance auf Vereinheitlichung und Verbesserung des Datenschutzniveaus dar, sondern bietet auch Einsparpotential durch Synergieeffekte.
Das Thema Datenschutz dürfte in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Das zeigen die vielen gesetzlichen Neuregelungen des Jahres 2009 und die gegenwärtigen Bemühungen zur Kodifizierung des Beschäftigtendatenschutzes. Hinzu kommt, dass nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Deutschland die Stellung seiner Datenschutzaufsichtsbehörden neu regeln muss, um ihre durch die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG garantierte Unabhängigkeit sicherzustellen. Mit der neuen Unabhängigkeit könnte auch eine neue Vollzugspraxis einkehren.
Auch haben die Novellen aus dem Jahr 2009 den Aufsichtsbehörden ein deutlich schärferes Instrumentarium an die Hand gegeben, einschließlich der Möglichkeit, Gewinne aus Datenschutzverstößen abzuschöpfen. Damit sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein strengeres Durchgreifen der Aufsichtsbehörden geschaffen, so wie es in anderen EU-Ländern (Frankreich, Spanien) schon länger zu beobachten ist.
(*) Zum Autor:
Dr. Thomas Helbing ist Rechtsanwalt und berät Unternehmen zum Datenschutz-, IT- und Online-Recht.
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02.12.08 - Mehrfache Zahlungsverpflichtungen des "schmierenden" Unternehmens als Korruptionsfolge
26.11.08 - Der Wert von Compliance und Unternehmenskultur - Ergebnisse der aktuellen Studie von PricewaterhouseCoopers zur Wirtschaftskriminalität
25.11.08 - Nebenleistungen an Aufsichtsratsmitglieder und der (unnötige) Ruf nach dem Gesetzgeber
18.11.08 - Der Standard Compliance Code (SCC) der österreichischen Kreditwirtschaft
17.11.08 - Die Wandlung der Compliance-Funktion in Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen unter besonderer Beachtung der neuen Berichtspflicht an das Senior-Management
06.11.08 - Anforderungen an die Organisation der Geldwäscheprävention bei Bankinstituten - ausgewählte Einzelfragen
29.10.08 - Wie sich die Trade Compliance im Unternehmen gewährleisten lässt
20.10.08 - Die externe Ombutsstelle - Risiko für die Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen?
19.09.08 - Ein Phänomen: Geschmierte Gewerkschaften als Teil der Pflege der koalitionspolitischen Landschaft
28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten
21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich
11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen
05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis
31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?
25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung
17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?
11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance
19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors
17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit
12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)
14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen
07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt
02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses
22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II
21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten
11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen
08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches trust-Vermögen zu
08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301
07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich
07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance
07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländisches Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?
27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging
26.03.08 - Internationale Gerichtsurteile: US-Bundesgericht verschärft Anforderungen an Sexual Harassment-Klagen (Civil Rights Act of 1964)
12.03.08 - Untreue durch Zahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütung an Betriebsratsmitglieder (StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3, EBRG §§ 42 Nr. 3,44 Abs. 1 Nr. 2)
11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik
10.03.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen (AktG §§ 100,105, 161,243 Abs. 1)
06.03.08 - Der FSA-Kodex -"Healthcare Compliance" in Deutschland - Der FSA-Kodex vom 16.1.2004 stellt gegenüber den bisherigen verbandsübergreifenden Bemühungen eine Zäsur dar
25.02.08 - Corporate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund - Die Unternehmensleitung sollte bei entsprechendem Gefahrenpotential eine auf Haftungsvermeidung und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten
14.02.08 - Fünf Punkte, die ausländische Unternehmen über den United States Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") wissen sollten
13.02.08 - Die Einfallstore des Kartellrechts in die Unternehmenspraxis - wie man sie erkennen und wieder schließen kann
13.02.08 - Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, kann der Stellenbewerber Entschädigung nach § 15 AGG verlangen








