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Neu: Änderungen bei Standardvertragsklauseln


Hintergrund und Anwendungsbereich der Standardvertragsklauseln: Was sich mit der Neufassung geändert hat, welche Verträge betroffen sind und wie diese umgestellt werden müssen
Neue Regeln für Verträge mit Datenverarbeitern außerhalb der EU: Welche Änderungen bringen die neuen Standardvertragsklauseln?

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Von Rechtsanwalt Dr. Thomas Helbing

(26.03.10) - Am 5. Februar 2010 hat die EU-Kommission eine neue Fassung der "Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern" beschlossen. Standardvertragsklauseln sind ein häufig genutztes Instrument, um datenschutzrechtliche Anforderungen umzusetzen, wenn personenbezogene Daten in einem Land außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) genutzt oder verarbeitet werden. Am 15. Mai 2010 treten die bisher gültigen Standardklauseln außer Kraft.

Die Entscheidung ist für alle Unternehmen, die Lieferanten, Kunden oder Konzerngesellschaften außerhalb der EU Daten zur Verfügung stellen relevant. Vor allem Verträge zu Outsourcing, Cloud Computing, Software-as-a-Service (SaaS) oder ASP (Application Service Provider) mit Anbietern außerhalb der EU sind betroffen (z.B. in Bezug auf CRM-, ERP- oder Personalverwaltungssysteme).

Der Beitrag erläutert Hintergrund und Anwendungsbereich der Standardvertragsklauseln, was sich mit der Neufassung geändert hat, welche Verträge betroffen sind und wie diese umgestellt werden müssen.


1. Wofür werden die Standardvertragsklauseln benötigt?
Wenn Sie mit dem Konzept der Standardvertragsklauseln bereits vertraut sind und Sie nur die Klausel-Änderungen interessieren, können Sie den folgenden Abschnitt überspringen.

a) Sicherstellung eines "angemessenen Datenschutzniveaus"
Wenn ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsland (Daten-Exporteur) Kunden-, Mitarbeiter- oder andere personenbezogene Daten von einem Unternehmen außerhalb der EU und des EWR (Daten-Importeur) speichern, nutzen oder verarbeiten lässt, muss der Exporteur ein "angemessenes Datenschutzniveau" beim Importeur sicherstellen. Dies gilt auch, wenn Exporteur und Importeur demselben Konzern angehören oder der Exporteur nur Zugriff auf Daten des Importeurs erhält.

Beispiel Konzern: Daten deutscher Mitarbeiter werden in einer zentralen Datenbank bei der Konzernmutter in den USA gespeichert.

Beispiel CRM: Ein online-basiertes Kundenverwaltungssystem (CRM) wird verwendet, dessen Betreiber außerhalb der EU sitzt.

Beispiel Outsourcing: Ein Rechenzentrum wurde nach Indien ausgelagert.
Die Sicherstellung eines "angemessenes Datenschutzniveaus" ist in § 4b Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt, der den Artikel 25 Abs. 1 der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG umsetzt. Ohne "angemessenes Datenschutzniveau" dürfen personenbezogene Daten nicht übermittelt bzw. kein Zugriff darauf gewährt werden. Verstöße können mit bis zu 300.000 Euro Geldbuße geahndet werden, §§ 43 (2) Nr. 1, (3) BDSG.

Schließen der Datenexporteur in der EU und der Datenimporteur außerhalb der EU/EWR einen Vertrag mit den Standardvertragsklauseln der EU-Kommission, so ist damit automatisch ein angemessenes Datenschutzniveau beim Importeur sichergestellt.

b) Zu unterscheiden: controller-processor- und controller-controller-Verhältnis

Bei den Standardvertragsklauseln sind zwei Gruppen zu unterscheiden: Die Klauseln für die Übermittlung von Daten
a) an Auftragsdatenverarbeiter (controller-processor-Verhältnisse) und
b) an verantwortliche Stellen (controller-controller-Verhältnisse).

Welche Standardklauseln zu verwenden sind, hängt von der Rolle des Datenimporteurs ab. Verarbeitet er die Daten nur im Auftrag und nach den Weisungen des Datenexporteurs liegt eine Auftragsdatenverarbeitung (controller-processor Verhältnis) vor. Hat der Datenempfänger im Ausland dagegen die Befugnis, zumindest zum Teil mitzuentscheiden, für welchen Zweck und wie die Daten verarbeitet werden, so ist er neben dem Exporteur selbst eine verantwortliche Stelle (controller-controller Verhältnis). Die Abgrenzung beider Konstellationen kann sehr schwierig sein und erfordert eine umfassende Berücksichtigung der konkreten Umstände.

Beispiel Online-CRM: Ein controller-processor Verhältnis liegt typischerweise vor, wenn Kundendaten in einem online-basierten Kundenverwaltungssystem (CRM - Customer Relation Management) gespeichert werden, das in den USA betrieben wird.

Beispiel Archivierung: Auch Verträge mit Archivierungsdienstleistern außerhalb der EU und des EWR sind häufig Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisse.

Beispiel Recruiting-Auslagerung: Sind dagegen ganze Aufgaben und Abteilungen ausgelagert, z.B. das HR-Recruiting, so dürfte bereits ein controller-controller Verhältnis gegeben sein.
Es ist auch möglich, dass der Empfänger in Bezug auf bestimmte Daten Auftragsdatenverarbeiter (processor) ist und in Bezug auf andere Daten selbst eine verantwortliche Stelle (controller).

Wichtig im Zusammenhang mit der jüngsten Entscheidung der EU-Kommission: Bei den jetzt geänderten Klauseln geht es ausschließlich um das Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis (controller-processor).

Anwendungsbereich der Standardvertragsklauseln:

Welche Standardklauseln zu verwenden sind, hängt von der Rolle des Datenimporteurs ab, Bild: Dr. Helbing


c) Einsatz der Standardvertragsklauseln
Die Standardvertragsklauseln werden als gesonderte Vereinbarung neben dem zu Grunde liegenden Vertrag über die Erbringung der eigentlichen Leistung geschlossen. Sie regeln Rechte und Pflichten der Parteien beim Umgang mit personenbezogenen Daten und müssen unverändert übernommen werden. Im Anhang zu den Klauseln befinden sich zwei Formulare, in denen Einzelheiten zu den Parteien, den exportierten Daten, der Datenverarbeitung und den Sicherheitsvorkehrungen beim Importeur einzutragen sind.

Wer die Klauseln verwendet, darf nicht verkennen, dass sich aus dem BDSG noch weitere datenschutzrechtliche Anforderungen ergeben können: Die Klauseln sind also kein datenschutzrechtlicher "Freifahrtsschein".

Beispiel Pharmakunden: In dem CRM-System eines US-Anbieters werden Daten von Endkunden medizinischer Geräte einer deutschen Pharmafirma (Insulinspritzen) gespeichert. Es liegen sensible Daten vor, für die spezielle Anforderungen des BDSG zu beachten sind.
Zudem muss der zu Grunde liegende Vertrag auf die Nutzung der Standardklauseln hin geprüft und entsprechend abgestimmt werden; vor einem "blinden" Abzeichnen der Standardvertragsklauseln kann nur gewarnt werden.

Beispiel Haftungsklausel: Der zu Grunde liegende Vertrag (z.B. über die Erbringung von IT-Dienstleistungen) enthält Regelungen zur Haftung oder der Einschaltung von Subunternehmern, die so ausgelegt werden könnten, dass sie die Standardvertragsklauseln unzulässig abändern.

d) Alternativen zu den Standardvertragsklauseln
Die Standardvertragsklauseln sind ein wichtiges aber nicht das einzige Instrument, um ein "angemessenes Datenschutzniveau" beim Datenempfänger außerhalb der EU bzw. des EWG sicherzustellen:

Für Datenimporteure in den USA besteht die Möglichkeit, sich nach den Safe Harbor-Grundsätzen zu zertifizieren. Unternehmen, die sich diesen Grundsätzen unterwerfen, haben hierdurch ein ausreichendes Datenschutzniveau sichergestellt. Dies hat allerdings zur Folge, dass die Datenimporteure der Aufsicht des US Department of Commerce (US Handelsministeriums) unterliegen, was häufig nicht gewünscht ist.

Ein ausreichendes Datenschutzniveau stellen auch so genannte Binding Corporate Rules (verbindliche Unternehmensrichtlinien) sicher. Dabei legt sich eine Unternehmensgruppe selbst Regeln in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten auf, an die es sich rechtlich bindet. Dadurch wird bei allen Unternehmen der Gruppe ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt.

Mit Binding Corporate Rules lassen sich entsprechend nur Datentransfers innerhalb der Unternehmensgruppe erleichtern, nicht aber Übermittlungen an gruppenfremde Unternehmen. Zudem ist die Implementierung dieser verbindlichen Unternehmensregelungen trotz einiger Vereinfachungen in jüngster Vergangenheit noch relativ komplex.

Schließlich kann ein Transfer von Daten in ein nicht EU/EWR-Land auch erfolgen, wenn die betroffenen Personen (z.B. Kunden oder Mitarbeiter) ausdrücklich und freiwillig in den Transfer in ein "unsicheres" Drittland eingewilligt haben. Wegen der strengen Anforderungen an eine rechtsverbindliche Einwilligung und die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit ist dieses Instrument aber häufig nicht praktikabel.

2. Welche Änderungen bringen die neuen Standardvertragsklauseln?
Die neuen Klauseln erlauben dem Datenimporteur im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen Unterauftragnehmer (sub-processors) mit der Verarbeitung der übermittelten Daten zu beauftragen. Die alten Klauseln hatten diese Möglichkeit nicht vorgesehen, obwohl für die Unterauftragsverarbeitung eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestand und sie in der Praxis bereits weit verbreitet ist.

Beispiel Subunternehmer CRM-Betreiber: Ein Unternehmen mit Sitz in den USA (Importeur) bietet ein CRM-System an, das Kunden aus Deutschland (Exporteur) über das Internet nutzen. Der US-Anbieter schaltet beim Betrieb des Systems seinerseits Drittfirmen ein, zum Beispiel Wartungsfirmen, die defekte Festplatten in Servern austauschen, Datenbanken administrieren oder Speicherplatz und Rechenkapazität zur Verfügung stellen. All diese Lieferanten sind Unterauftragsdatenverarbeiter (sub-processor) des Importeurs, die von den alten Standardvertragsklausen nicht gedeckt waren.

Beispiel Software-Einkauf durch Konzernmutter: Die Konzernmutter in den USA (Importeur) bezieht von einem Softwareanbieter zentral ein Personalverwaltungssystem, in das auch die Mitarbeiterdaten der deutschen Tochtergesellschaft (Exporteur) gelangen. Die Mutter ist Auftragsdatenverarbeiterin der deutschen Tochter und der Softwareanbieter ist Unterauftragsdatenverarbeiter (sub-processor) der Muttergesellschaft.

Weitere Änderung in den Standardvertragsklauseln: Die von vielen Unternehmen als unliebsam empfundene Schiedsklausel wurde gestrichen.


3. Ab wann gelten die neuen Klauseln und müssen alte Verträge angepasst werden?
Die Entscheidung der EU-Kommission zu den neuen Standardvertragsklauseln tritt am 15. Mai 2010 in Kraft. Die alten Standardklauseln werden mit Wirkung zum selben Tag aufgehoben.

Verträge die nach dem 15. Mai 2010 geschlossen werden, dürfen damit nur noch die neuen Klauseln verwenden. Es besteht - anders als bei den controller-controller Verhältnissen - keine Wahlmöglichkeit zwischen zwei Klauselwerken.

Für Verträge die vor dem 15. Mai 2010 mit den alten Standardklauseln geschlossen wurden (Altverträge) sieht Artikel 7 Ziffer 2 der Kommissionsentscheidung 2010/87/EU eine Übergangsregelung vor: Altverträge gelten über den 15. Mai 2010 hinweg fort, wenn und solange folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

>> Es werden weiterhin Daten übermittelt und
>> die Übermittlung und Verarbeitung der Daten durch den Importeur bleibt unverändert.

Zudem gilt: Sobald der Importeur Unterauftragnehmer für die Datenverarbeitung einschaltet sind die neuen Standardklauseln zu verwenden. Letzteres gilt auch, wenn bereits Subunternehmer eingeschaltet wurden, was in der Praxis durchaus vorgekommen sein dürfte.

Beispiel Änderung der Datenverarbeitung: Unter Verträgen, die vor dem 15. Mai 2010 mit den alten Klauseln geschlossen wurden werden jetzt
>> neue Arten von Daten übertragen (neben Kundendaten auch Lieferantendaten)
>> zusätzliche Datenfelder übertragen (neben Stamm- und Gehaltsdaten der Mitarbeiter werden auch Informationen über deren Qualifikation übermittelt)
>> Daten für weitergehende Zwecke verwendet (statt bloßer Verwaltung von Kundendaten soll zukünftig auch eine Einteilung in Segmente erfolgen)

Beispiel Rahmenvertrag: Die Parteien haben einen Rahmenvertrag geschlossen, unter dem unregelmäßig einzelne Aufträge erteilt werden, es werden zum Beispiel paketweise Adressdaten übermittelt, die dann vom ausländischen Unternehmen für Mailings oder Umfragen verarbeitet werden. Da keine fortlaufende Datenübermittlung stattfindet ist der Rahmenvertrag für Aufträge nach dem 15. Mai 2010 auf die neuen Klauseln umzustellen.

Gemäß der Kommissions-Entscheidung entfällt die Wirkung von Altverträgen, wenn die Datenübermittlung unterbrochen oder geändert fortgesetzt wird. Die Entscheidung über eine Änderung oder Unterbrechung der Datenübermittlung erfolgt unternehmensintern oft durch Fachabteilungen. Hier besteht die Gefahr, dass die für den Vertrag zuständige IT-/Rechts- oder Compliance-Abteilung nicht oder nicht rechtzeitig die Verträge anpasst. Deshalb empfiehlt es sich, alle Altverträge schrittweise anzupassen, sofern nicht absehbar ist, dass die Datenverarbeitung unverändert und ununterbrochen fortläuft.

Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn ein Vertrag noch bis zum 15. Mai 2010 abgeschlossen werden soll. Nach dem Wortlaut der Kommissions-Entscheidung gelten die neuen Klauseln erst ab dem 15. Mai 2010. Um zu verhindern, dass bei einer Änderung oder Unterbrechung der Datenverarbeitung nach dem 15. Mai 2010 die Standardvertragsklauseln ausgetauscht werden müssen, empfiehlt sich eine vertragliche Konstruktion, wonach ab dem 15. Mai 2010 automatisch die neuen Standardklauseln Anwendung finden.

Will der Vertragspartner Unterauftragnehmer einschalten, sollte mit der zuständigen Datenschutzbehörde Rücksprache gehalten werden, ob bereits vor dem 15. Mai 2010 die neuen Standardklauseln genutzt werden dürfen. Da deren Schutzniveau nicht niedriger ist als das der Vorgängerregelungen spricht nichts gegen eine solche Vorwegnahme und die Datenschutzbehörden sind grundsätzlich befugt, die neuen Klauseln schon jetzt zu akzeptieren.

4. Was gilt für die Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Datenimporteur?
Hauptgrund für die Überarbeitung der Klauseln war, dass die Datenimporteure außerhalb der EU und des EWR die Möglichkeit erhalten sollten, ihrerseits Subunternehmer einzuschalten. Die neuen Standardvertragsklauseln sehen hierfür in Klausel 11 vor, dass der Datenimporteur die Datenverarbeitung an Unterauftragnehmer (sub-processor) vergeben darf, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Einwilligung: Der Datenexporteur hat vorher schriftlich in die Unterauftragsvergabe eingewilligt, und

Weiterreichen der Vertragsregelungen: Datenimporteur und Unterauftragnehmer schließen einen schriftlichen Vertrag, der dem Unterauftragnehmer die gleichen Pflichten auferlegt, die auch der Datenimporteur nach den Standardvertragsklauseln erfüllen muss; die Bedingungen der Auftragsdatenverarbeitung müssen also an den Unterauftragnehmer weitergereicht werden. Laut Fußnote in den Standardklauseln soll dieses Weiterreichen auch dadurch möglich sein, dass der Unterauftragnehmer auf dem Vertrag zwischen Datenimporteur und -exporteur "mitunterzeichnet". Wie noch erläutert wird, hat dieses scheinbar einfache Verfahren aber einige Nachteile.

Bei der Einwilligung des Exporteurs in den Unterauftrag (erste Voraussetzung) stellt sich die Frage, wie konkret diese Zustimmung sein muss. Der Unterauftragnehmer wird in der Regel mit Firmenname, Sitz und Anschrift bezeichnet. Interessant ist jedoch, inwieweit Generaleinwilligungen zulässig sind, bei denen der Unterauftragnehmer nicht individuell genannt, sondern gruppenmäßig bestimmt wird. Vor allem Datenimporteure, die einem Konzern angehören haben ein Interesse, Unteraufträge an beliebige Konzernunternehmen zu erteilen, ohne diese alle namentlich nennen zu müssen oder bei Änderungen der Konzernstruktur alle Kunden um eine Einwilligung zu bitten.

Wenn der Kreis möglicher Unterauftragnehmer hinreichend eingegrenzt wird, bestehen gegen Generaleinwilligungen keine Bedenken. Entsprechende Regelungen sind bei Auftragsdatenverarbeitungen nach § 11 BDSG üblich und auch der Schutz der Daten ist durch die zwingende Weiterreichung der Vertragsregelungen an die Subunternehmer sichergestellt.

Problematisch könnten allenfalls "Freibriefe" sein, die eine Unterauftragsvergabe an beliebige Unternehmen erlauben, da das Einwilligungserfordernis so als unterlaufen betrachtet werden könnte. In diesem Falle sollte eine sachliche Einschränkung erfolgen, wonach nur ein bestimmter Teil der Daten oder nur einzelne Verarbeitungsschritte an beliebige Unterauftragnehmer weitergereicht werden dürfen. So könnte die Unterauftragsverarbeitung zum Beispiel darauf beschränkt werden, dass Dritte dem Datenimporteur Wartungsleistungen von Hardware zur Verfügung stellen oder Archivierungsleistungen erbringen.

Eine sachliche Einschränkung der Unterauftragsvergabe kann auch im Interesse des Subunternehmers sein, der so seine Haftung nach den Standardklauseln auf die konkret vorgenommenen Verarbeitungen eingrenzt. In jedem Fall muss natürlich die zweite Voraussetzung erfüllt sein, und es müssen die Standardvertragsklauseln an den Subunternehmer weitergereicht werden.

Generaleinwilligungen oder inhaltliche Beschränkungen der Unterauftragsvergabe sind über ein einfaches Mitunterzeichnen des Unterauftragnehmers nicht möglich. Sie bedürfen einer individuellen Einwilligungsregelung, die gesondert von dem Standardvertragsklauseln erfolgen muss.

Weitere Nachteile des "Mitunterzeichnens" durch den Datenexporteur ist die mangelnde Übersichtlichkeit: Der Unterauftragnehmer muss sich aus dem Vertrag zwischen Exporteur und Importeur die für ihn relevanten Klauseln heraussuchen. Unklar bleibt auch inwieweit sich der Subunternehmer neben dem Datenimporteur auch unmittelbar gegenüber dem Datenexporteur verpflichtet.

Schließlich dürften die in den Anhängen zu den Standardklauseln aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen, die Exporteur und Importeur vereinbart haben, auf den Subunternehmer oft nicht passen. Wenn Subunternehmer ihrerseits Subunternehmer einschalten, was nach den Standardklauseln ausdrücklich zulässig ist, könnte die Liste der "Mitunterzeichner" ausufern. Insofern wird man von dem "Mitunterzeichnen" des Subunternehmers häufig absehen müssen.

Hinzuweisen im Zusammenhang mit der Subunternehmerregelung ist noch, dass gemäß Klausel 11 Absatz 4 der neuen Standardvertragsklauseln der Datenexporteur eine jahresaktuelle Liste aller Verträge über die Unterauftragsdatenverarbeitung führen und für die Datenschutzbehörden bereithalten muss. Die Kopien der entsprechenden Verträge mit den Subunternehmern hat der Datenimporteur dem -exporteur nach Klausel 5 Buchstabe j unverzüglich zuzusenden. Ähnlich wie bei § 278 BGB steht der Datenimporteur gegenüber dem Exporteur für die Verarbeitungen seines Subunternehmers ein.

5. Welche unternehmensinternen Schritte empfehlen Sie? Wie können Sie uns unterstützen?
Um die neuen Standardklauseln unternehmensintern umzusetzen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

1. bestehende Auftragsdatenverarbeitungs-Verhältnisse mit Unternehmen außerhalb der EU und des EWR identifizieren
2. zu Grunde liegende Verträge sichten, bewerten und nach Wichtigkeit ordnen
3. entscheiden, welche Verträge auf die neuen Klauseln umgestellt werden sollen bzw. erstmalig durch Standardvertragsklauseln ergänzt werden müssen
4.Vertragspartner anschreiben, um Aufnahme neuer Klauseln vorzubereiten bzw. Unterauftragsverhältnisse zu klären
5. Langfristig: Sicherstellen, dass zukünftige Verträge - soweit erforderlich - die neuen Klauseln enthalten

Gerne sendet Ihnen unser Autor eine kostenlose Vorlage für ein Schreiben an Vertragspartner zu (englisch und deutsch), mit denen Unterauftragsverhältnisse abgefragt bzw. die Umstellung/Einführung der Standardvertragsklauseln vorbereitet werden können.

Autor: Dr. Thomas Helbing
Kurzvita: Dr. Thomas Helbing ist Rechtsanwalt und berät Unternehmen zu allen Fragen des Datenschutz-, IT- und Online-Rechts.
Weitere Beiträge und mehr über die Kanzlei finden Sie auf
www.thomashelbing.com.
E-Mail: helbing (at) thomashelbing.com
Telefon: (0 89) 39 29 70 07

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Leseproben der Corporate Compliance Zeitschrift

30.05.12 - Amnestieprogramme bei Compliance-Untersuchungen im Unternehmen

14.05.12 - Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte

02.05.12 - Compliance: Konsequenzen aus Verstoß gegen eigene Unternehmensgrundsätze durch Nichtbeachtung von Entscheidungen staatlicher Stellen

20.04.12 - Das neue Produktsicherheitsgesetz - Empfehlungen an Wirtschaftsakteure zur Compliance in der Produktsicherheit

19.04.12 - Die Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts für Compliance Management Systeme und Prüfungen nach dem IDW PS 980

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30.03.12 - Der IDW PS 980 und die allgemeinen rechtlichen Mindestanforderungen an ein wirksames Compliance Management System (1) - Grundlagen, Kultur und Ziele

15.03.12 - UK Bribery ACT: Erste Verurteilung nach neuem britischem Korruptionsstrafrecht

06.03.12 - Die wesentliche Vermögensgefährdung im Rahmen der Auslegung des § 25c Abs. 1 KWG

02.03.12 - Zu den historischen Ursprüngen der Compliance

01.03.12 - Evidence and Disclosure Management (EDM) - Eine (datenschutz)-rechtliche Analyse

15.02.12 - REMIT und EMIR als neue Frühwarnsysteme für den Europäischen Energiemarkt

01.02.12 - Unternehmensinteresse und Beschuldigtenrechte bei Internal Investigations - Problemskizze und praktische Lösungswege

16.01.12 - Auch außerhalb des Datenschutzrechts bestehen für Cloud Computing-Kunden und Cloud Computing-Anbieter wichtige einzuhaltende gesetzliche Regelungen

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06.07.10 - Organisationspflichten nach § 64a VAG - beginnende Vereinheitlichung der Organisationspflichten in der Finanzwirtschaft

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15.03.10 - Datenschutz-Compliance: Security Breach Notofication bei Datenpannen

22.02.10 - Grenzen der strafrechtlichen Garantenstellung des Compliance Officers

11.02.10 - Der Compliance-Garant ist verpflichtet, die von rechtsuntreuen und eigenverantwortlich handelnden Tätern ausgehende Gefahr zu bekämpfen

10.02.10 - Der Aufbau einer Compliance-Kultur ist eine Herausforderung für Banken in Europa

09.02.10 - Die BME-Compliance-Initiative bietet beigetretenen Unternehmen einen Mindeststandard

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22.01.10 - Die Garantenpflicht des Compliance Officers und die D&O-Versicherung als "Allheilmittel"

20.01.10 - Compliance-Bemühungen sind nur dann effektiv, wenn sie mit der vorherrschenden Unternehmenskultur übereinstimmen

13.01.10 - Korruption und Wirtschaftskrise: Machen sich Präventionsmaßnahmen bezahlt?

17.12.09 - Die Business Judgment Rule reduziert die gerichtliche Kontrolldichte zur Vermeidung von Rückschaufehlern und zur Ermöglichung sinnvoller Risiken

14.12.09 - Einführung und Inhalte von Ethikrichtlinien in multinationalen Unternehmen

04.12.09 - Die Implementierung von Whistleblower-Hotlines aus US-amerikanischer, europäischer und deutscher Sicht

13.11.09 - Dokumentenmanagement-Richtlinien und Aufbewahrungspflichten im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen des U.S.-Zivilverfahrens

16.10.09 - Deutscher Corporate Governance Kodex und Verschärfungen sowie Ergänzungen bereits bestehender Kodexempfehlungen

13.10.09 - Straf- und zivilrechtliche Folgen von Schmiergeldzahlungen

05.10.09 - Pressekodex und Ethikrichtlinien: Haftungsvermeidung der Presseverlage und Journalisten

30.09.09 - Die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei Verstößen gegen das Kartellrecht

25.09.09 - Die Compliance-Verantwortlichkeit des Verbands: Typische Risikobereiche im Verband und Compliance-Maßnahmen

23.09.09 - Erstmals: BGH weist dem Compliance Officer eine GarantensteIlung und Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 StGB zu

11.08.09 - Kreditgewährung an Gesellschafter: Praktische Hinweise zum Umgang mit MoMiG und neuer Rechtsprechung

04.08.09 - Emissionsrechtliche Compliance - Emissionsrechtliche Pflichten und die Folgen ihrer Verletzung

30.07.09 - Die Zukunft der unternehmerischen Haftung bei Compliance-Verstößen

13.07.09 - Auditierung und Zertifizierung von Compliance-Organisationen in der Immobilienwirtschaft

08.07.09 - Veröffentlichung von Vorstandsgehältern in den USA nach der aktuellen SEC-Regelung


15.06.09 - Die Haftung des Compliance-Officers gegenüber seinem Arbeitgeber - Haftungsprivilegierung bei innerbetrieblichem Schadensausgleich?

09.06.09 - Betriebsratsmitbestimmung bei Verhaltens- bzw. Ethikrichtlinien

11.05.09 - Kartellrechtliche Risiken bei Unternehmenskäufen - Informationsaustausch und Clean Team


30.04.09 - Die Mindestanforderungen an ein Risikofrüherkennungs- und Überwachungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG

16.04.09 - Umfang persönlich wahrzunehmender Aufsichtspflichten von Geschäftsleitern bei vertikaler Arbeitsteilung aus gesellschafts- und strafrechtlicher Sicht

03.04.09 - Know-how-Schutz als Teil des Compliance-Managements

27.03.09 - Kartellrechtliche Compliance-Programme im Rahmen der Bußgeldbemessung de lege lata und de lege ferenda

19.03.09 - Zur GarantensteIlung des Compliance-Officers - Unterlassungsstrafbarkeit durch Organisationsmangel?

10.03.09 - Whistleblowing und der strafrechtliche Geheimnisschutz nach § 17 UWG

03.03.09 - Informationsorganisation im Kapitalmarktrecht Compliance zwischen Informationsmanagement und Wissensorganisationspflichten

24.02.09 - "Internal Investigations" und ihre Verankerung im Recht der AG

16.02.09 - Die arbeitsrechtliche Stellung des Compliance Managers insbesondere Weisungsunterworfenheit und Reportingpflichten

03.02.09 - Zur Schadensersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber Anlegern wegen strafbarem oder sittenwidrigem Verhalten

27.01.09 - Die vier verpflichtenden Elemente des EMB-Wertemanagements Bau

26.01.09 - Social Compliance: Nachhaltigkeitsrisiken richtig bewerten und kontrollieren

12.01.09 - Compliance internationaler Versicherungslösungen am Beispiel der D&O-Versicherung

05.01.09 - Zur Umsetzung des aktuellen EFPIA-Kodex und der NIS-Empfehlungen des VFA

15.12.08 - Effektive ethische Compliance-Programme im Sinne der United States Federal Sentencing Guidelines

11.12.08 - Der Einzelhandel übernimmt Verantwortung für Sozialstandards in der weltweiten Lieferkette

02.12.08 - Mehrfache Zahlungsverpflichtungen des "schmierenden" Unternehmens als Korruptionsfolge

26.11.08 - Der Wert von Compliance und Unternehmenskultur - Ergebnisse der aktuellen Studie von PricewaterhouseCoopers zur Wirtschaftskriminalität

25.11.08 - Nebenleistungen an Aufsichtsratsmitglieder und der (unnötige) Ruf nach dem Gesetzgeber

18.11.08 - Der Standard Compliance Code (SCC) der österreichischen Kreditwirtschaft

17.11.08 - Die Wandlung der Compliance-Funktion in Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen unter besonderer Beachtung der neuen Berichtspflicht an das Senior-Management

06.11.08 - Anforderungen an die Organisation der Geldwäscheprävention bei Bankinstituten - ausgewählte Einzelfragen

29.10.08 - Wie sich die Trade Compliance im Unternehmen gewährleisten lässt

20.10.08 - Die externe Ombutsstelle - Risiko für die Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen?

19.09.08 - Ein Phänomen: Geschmierte Gewerkschaften als Teil der Pflege der koalitionspolitischen Landschaft

28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten

21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich

11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen

05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis

31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?

25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung

17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?

11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance

19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors

17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit

12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)


14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen

07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt

02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses

22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II

21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten

11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen

08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches trust-Vermögen zu

08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301

07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich

07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance

07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländisches Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?

27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging

26.03.08 - Internationale Gerichtsurteile: US-Bundesgericht verschärft Anforderungen an Sexual Harassment-Klagen (Civil Rights Act of 1964)

12.03.08 - Untreue durch Zahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütung an Betriebsratsmitglieder (StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3, EBRG §§ 42 Nr. 3,44 Abs. 1 Nr. 2)

11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik

10.03.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen (AktG §§ 100,105, 161,243 Abs. 1)

06.03.08 - Der FSA-Kodex -"Healthcare Compliance" in Deutschland - Der FSA-Kodex vom 16.1.2004 stellt gegenüber den bisherigen verbandsübergreifenden Bemühungen eine Zäsur dar

25.02.08 - Corporate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund - Die Unternehmensleitung sollte bei entsprechendem Gefahrenpotential eine auf Haftungsvermeidung und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten

14.02.08 - Fünf Punkte, die ausländische Unternehmen über den United States Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") wissen sollten

13.02.08 - Die Einfallstore des Kartellrechts in die Unternehmenspraxis - wie man sie erkennen und wieder schließen kann

13.02.08 - Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, kann der Stellenbewerber Entschädigung nach § 15 AGG verlangen

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Meldungen: Recht

Im Fokus: Unternehmensexterne Compliance-Beratung Mit Urteil vom 08. September 2011 (1 StR 38/11) hatte sich der Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung mit grundsätzlichen Fragen zur Vorsatzproblematik beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu befassen. Dabei hat er sich insbesondere dazu positioniert, inwieweit ein der Steuerhinterziehungsvorsatz durch Irrtümer des Steuerpflichtigen ausgeschlossen werden kann oder - gleichsam als Auffangtatbestand - eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht kommt.

Compliance bei Datentransfers im Konzern In dem neuen Beitrag aus meiner Artikel-Reihe "Datenschutz im Konzern" geht es um die Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Anforderungen bei internationalen Datentransfers in einem Konzern, zum Beispiel wenn eine zentrale Kundendatenbank oder ein konzernweites Personalinformationssystem eingerichtet werden.

Compliance und Datenschutz im Unternehmen Im Unterschied zu vielen anderen Bereichen der betrieblichen Compliance (Corporate Compliance) gibt es für die Organisation der Datenschutz-Compliance konkrete gesetzliche Regelungen: So verpflichtet § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) alle größeren Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dessen vom Gesetz festgelegte Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch das jeweilige Unternehmen "hinzuwirken".

Arbeitsrecht und Compliance-Regelungen Zu moderner Compliance gehört ein verbindlicher Verhaltenskodex. Dieser stellt sicher, dass die Geschäftspolitik von Mitarbeitern und Geschäftsführung auch wirklich "gelebt" wird und Gesetze eingehalten werden. Darüber, wie man diesen Kodex erarbeitet und im Unternehmen einführt, machen sich nach Ansicht der Kanzlei Aulinger Rechtsanwälte viele Unternehmen jedoch nach wie vor zu wenig Gedanken.

Datenschutzrecht beim Outsourcing Datenverarbeitungsverträge müssen bestimmte Mindestregelungen beinhalten, so will es das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). So müssen zum Bespiel Klauseln aufgenommen werden über die Benachrichtigung bei Datenschutzverstößen, Prüfrechte, die Einschaltung von Unterauftragnehmern sowie eine Reihe weiterer Punkte. Betroffen sind zum Beispiel Verträge über die Auslagerung der Lohnbuchhaltung und Gehaltsabrechnung oder Verträge mit Unternehmen, die Personalinformationsssyteme anbieten, auch wenn es sich nur um Tochtergesellschaften oder die Konzernmutter handelt.

Auskunftsrecht und Urheberrechtsverstöße Im digitalen Zeitalter werden Musik- oder Filmdateien über Peer-to-Peer-Netzwerke illegal verbreitet. Gegen diese Art der Urheberrechtsverletzung geht die Musik- und Filmindustrie als Rechteinhaber nun vor. Der "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" (BfDI) informiert aus aktuellem Anlass in einem Artikel zum Auskunftsrecht bei Urheberrechtsverstößen:

Neu: Änderungen bei Standardvertragsklauseln Am 5. Februar 2010 hat die EU-Kommission eine neue Fassung der "Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern" beschlossen. Standardvertragsklauseln sind ein häufig genutztes Instrument, um datenschutzrechtliche Anforderungen umzusetzen, wenn personenbezogene Daten in einem Land außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) genutzt oder verarbeitet werden. Am 15. Mai 2010 treten die bisher gültigen Standardklauseln außer Kraft.

AGG und Diskriminierende Bluttests bei Einstellung Wie jüngst bekannt wurde, werden Bewerber des Autobauers Daimler, des Medienriesen Axel Springer und sogar öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten vor einer etwaigen Einstellung mittels Blutuntersuchung auf "Herz und Nieren" geprüft. Und zwar pauschal, d.h. auch dann, wenn für den in Rede stehenden Arbeitsplatz keine bestimmte gesundheitliche Eignung erforderlich ist. "Abgesehen von moralischen Bedenken kann ein solches Vorgehen vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für Arbeitgeber teuer werden", warnt Rechtsanwältin Stephanie Musiol von der Kanzlei Bethge.Reimann.Stari in Berlin.

Wesentliche Inhalte der Datenschutz-Reform Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2009 und damit am letzten Tag der Sitzungswoche vor der Sommerpause eine Reihe von neuen Bestimmungen im Datenschutz verabschiedet (BT-Drs. 16/12011, 16/13657). Am 10. Juli 2009 haben die Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) auch den Bundesrat passiert. Dr. Michael Rath, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Partner bei der Luther Rechtsanwaltgesellschaft mbH, erörtert die wesentlichen Inhalte der Datenschutz-Reform.

Datenschutz: Dienstleisterkontrolle verschärft Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 03. Juli nunmehr doch die 2. Datenschutznovelle auf dem Weg gebracht. Die Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes bringen für die praktische Arbeit der Unternehmen erhebliche Konsequenzen mit sich. Die Ankündigungen der Koalitionsparteien im Rahmen des so genannten Datenschutzgipfels im September 2008 wurden nur teilweise umgesetzt. Vergangenen Mittwoch hatten sich die Koalitionsparteien zunächst im Innenausschuss des Bundestages über die Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes geeinigt.

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