Einhaltung von EU-Compliance-Vorgaben
Die tec4U-Ingenieurgesellschaft mbH hat ihr Compliance-Software "CoChecker" um ein weiteres Feature, das "Material Compliance Zertifikat", erweitert. Dem Anwender der Software ist es nunmehr möglich, nach einer positiven Produktprüfung (= CoCheck), gleichzeitig ein Zertifikat zu erstellen, das ihm die Konformität mit geltendem Recht bestätigt.
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Im Überblick
Compliance-Prozesse effizient und sicher abbilden
Aras, Anbieterin von Open Source-Product Lifecycle Management (PLM)-Unternehmenslösungen, kooperiert mit Lixto Software, Herstellerin von Web Intelligence-Lösungen: Die beiden Unternehmen bieten eine Anwendung für den automatisierten Datenaustausch zwischen PLM-Systemen der Zulieferindustrie und den Web-Portalen ihrer Kunden in der Automobilbranche. Während Lixto mit ihrer "Web Process Integration"-Lösung schnell und zuverlässig produktbezogene Daten aus Web-basierten Portalen extrahiert, sorgt das PLM-System "Aras Innovator" für die Integration der Daten in die Geschäftsprozesse der Zulieferer.
Compliance und Automobilelektronik
Die MOST Cooperation, die verantwortliche Organisation für die Spezifizierung des Automobilstandards für Multimedianetzwerke "MOST" (Media Oriented Systems Transport), präsentiert auf der 13. Internationalen Konferenz "Elektronik im Kraftfahrzeug" am 10. und 11. Oktober 2007 in Baden-Baden ihre Roadmap. Hervorzuheben sind vor allem die bezeichnenden Fortschritte in der Robustheit und Qualität, die auf dem eingesetzten Compliance-Verifikationsprozess beruhen.
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Im Außenhandel spielen heute über die reine Einfuhr- und Ausfuhranmeldung hinaus zahlreiche steuerliche und rechtliche Aspekte eine Rolle. Sanktionsverordnungen und Präferenzkalkulation sind hierfür nur zwei Beispiele. Hinzu kommt, dass Einfuhren, Ausfuhren und alle weiteren zollrechtlich relevanten Vorgänge zukünftig ausschließlich elektronisch über das ATLAS-Verfahren abgewickelt werden sollen. Zoll und Außenhandel sind heute derart komplex, dass Unternehmen sie - ähnlich wie Steuerangelegenheiten - nur noch mit Hilfe erfahrener Experten und einer leistungsstarken Software effizient und konform mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen abwickeln können.
Der III. Zivilsenat des BGH hatte unlängst über die Frage zu entscheiden, ob bzw. nach welchen Maßgaben eine Kapitalanlage-Vertriebsorganisation für strafbare Handlungen eines von ihr eingesetzten Handelsvertreters dem geschädigten Anleger gegenüber haftbar gemacht werden kann (BGH, Urteil v. 15.03.2012 - III ZR 148/11).